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16.07.2008 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Ausschlagung der Erbschaft betrifft auch Anwartschaft auf Nacherbfolge

Benennt ein Erblasser einen Vorerben und ordnet als Zeitpuntk des Eintritts der Nacherbfolge den Tod des Vorerben an, so wird der Nacherbe mit dem Tod des Vorerben zum Erbe des Erblassers. Bis zum Eintritt des Nacherbfalls hat der Nacherbe lediglich ein sog. Anwartschaftsrecht auf den Nachlass des Erblassers. Verstirbt der Nacherbe nach dem Tod des Erblassers aber noch vor Eintritt des Nacherbfalls, so geht sein Anwartschaftsrecht grundsätzlich auf seine Erben über. Die Erben kommen aber nicht in den Genuss des Anwartschaftsrechts, wenn bezüglich des Nachlasses des Nacherben die Ausschlagung erklärt haben.

Dies hat das Landgericht Krefeld in seiner Entscheidung vom 27.06.2008 (Az. 1 S 51/07) in zweiter Instanz bestätigt. Die Revision wurde nicht zugelassen. In dem zu entscheidenden Fall begehrte der Kläger die Feststellung, dass er neben seiner Tante Erbe des Großvaters geworden ist. Der Großvater hatte seine Ehefrau als Vorerbin eingesetzt. Seine beiden Töchter als Nacherben. Der Nacherbfall sollte mit dem Tod der Ehefrau eintreten. Der Großvater verstarb im Jahr 1979. Seine Ehefrau war damit Vorerbin. Die beiden Töchter hatten als Nacherbinnen das Anwartschaftsrecht erlangt. Noch vor dem Tod der Ehefrau verstarb eine der beiden Töchter, die Mutter des Klägers. Der Kläger hatte das Erbe nach seiner Mutter ausgeschlagen. Zugleich hat er damit auch das seiner Mutter zustehende Anwartschaftsrecht ausgeschlagen. Denn nach § 2108 Abs. 1 BGB geht das Nacherbenrecht des Nacherben auf seine "Erben" über. Der Kläger wurde jedoch aufgrund der Ausschlagung nicht Erbe.

Im Falle der Ausschlagung einer Erbschaft muss daher immer besonderes Augenmerk auf die dem Erblasser zustehenden Rechte und Anwartschaften gelegt werden.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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