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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

17.10.2010 | Von: Rechtsanwalt Daniel Paluka

Ausschließlichkeitsvermittler und Produkte dritter Versicherungsunternehmen

Informationspflicht beim „ersten Geschäftskontakt“

Versicherungsunternehmen müssen ihre Ausschließlichkeitsvertreter zum Versicherungsvermittlerregister anmelden. Mit der Anmeldung ist grundsätzlich die Haftungsübernahme für die Vermittlertätigkeit des Vertreters verbunden. Gleichzeitig möchten sie ihren Kunden einen möglichst vollständigen Service bieten. Seit Jahrzehnten ist es daher üblich, dass ein Ausschließlichkeitsvertreter aufgrund seines Agenturvertrags in bestimmten Fällen Produkte dritter Versicherungsunternehmen anbieten darf. Diese Praxis wirft besonders nach der Reform des Vermittlerrechts die Frage auf, ob die Anmeldung lediglich durch das „Mutter-Versicherungsunternehmen“ ausreichend ist. Der Wortlaut des § 34d Abs. 4 Gewerbeordnung schien insoweit nicht hinreichend eindeutig.

So auch im kürzlich vom OLG Schleswig (Urt. v. 25.5.2010 - 6 U 19/10) entschiedenen Fall. Auf eine telefonischen Testanfrage des Klägers, einem Versicherungsmaklerunternehmen, bot der Beklagte einerseits eine Privathaftpflichtversicherung bei „seinem“ Versicherungsunternehmen als auch eine Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung bei einem weiteren Versicherungsunternehmen an. Beide waren durch  eine Kooperationsvereinbarung verbunden. Angemeldet war der Beklagte jedoch nur von ersterem.

Das OLG Schleswig hat jetzt für Klarheit gesorgt. Jedes Versicherungsunternehmen hafte uneingeschränkt für die gesamte Vermittlertätigkeit eines von ihm angemeldeten Vermittlers. Diese Haftung erstrecke sich sogar auf Vermittlungsgeschäfte, die der Beklagte unter Verletzung des Agenturvertrags tätige. Dieser bewirke keine Haftungsbeschränkung. Dies umfasse insbesondere fehlende Sachkunde bei Vermittlung der Fremdprodukte.

Im vorliegenden Fall wurde auch die Frage nach dem „ersten Geschäftskontakt“ i.S.d. § 11 Versicherungsvermittlergesetz aufgeworfen. Das Gericht stellte hier fest, dass es in der Phase der Anbahnung eines Geschäftsabschlusses noch nicht der förmlichen Erklärungen zur Person des Versicherungsvermittlers bedarf. Die Informationen müssen aber rechtzeitig vor dem ersten konkreten Geschäftsabschluss mitgeteilt werden. Damit stellte hier auch die Zusendung eines Versicherungsangebots auf telefonische Anfrage grundsätzlich noch keinen solchen ersten Geschäftskontakt dar. Dieses „Angebot“ führe regelmäßig erst zu einem persönlichen Beratungsgespräch und erst danach eventuell zum Vertragsschluss.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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