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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

06.03.2018 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Ausstieg aus der Ausschließlichkeit – das müssen Sie als Versicherungsmakler beachten!

Wenn Sie aus der Ausschließlichkeit aussteigen möchten und als selbstständiger Versicherungsmakler durchstarten wollen, müssen Sie folgende Schritte unbedingt beachten:

Schritt 1: Beendigung des aktuellen Versicherungsvertreter-Vertrags

Um aus der Ausschließlichkeit auszusteigen, müssen Sie Ihren Vertreter-Vertrag beenden. Dies kann entweder durch ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin oder bei Vorliegen der Voraussetzungen durch außerordentliche Kündigung geschehen. Sie müssen darauf achten, dass die Kündigungsmodalitäten eingehalten werden und im Falle außerordentlicher  Kündigung die Voraussetzungen erfüllt sind. Als erster Schritt müssen Sie daher einen Blick in Ihren Vertrag werfen, um die Kündigungsmodalitäten zu klären und Stolperfallen zu vermeiden. In Ausnahmefällen kommt auch eine Beendigung durch Aufhebungsvereinbarung in Betracht.

Schritt 2: Das dürfen Sie während der laufenden Kündigungsfrist erledigen

Während der Kündigungsfrist sind Sie noch in der Ausschließlichkeit gebunden. Wettbewerbs- und vertragsrechtlich ist es daher unzulässig, bestehende Kunden aus der Ausschließlichkeit mittelbar oder unmittelbar abzuwerben. Erlaubt ist aber die Vorbereitung auf die spätere Maklertätigkeit. Nutzen Sie die Zeit, um z. B. ein Konzept zu erarbeiten, wie Sie später am Markt auftreten möchten – als Einzelunternehmer, in einer Kooperation mit einem anderen Makler oder gründen Sie eine Gesellschaft (GmbH, GmbH & Co. KG, etc.). Wichtig ist: Solange Sie noch in der Ausschließlichkeit gebunden sind, dürfen Sie diese Vorbereitungsmaßnahmen nur für sich „intern“ vornehmen, ein Außenauftritt ist nicht gestattet.

Schritt 3: Erste Schritte als Makler

Prinzipiell dürfen Sie nach Beendigung Ihres Vertreter-Vertrages am Markt um die gleichen Kunden in derselben Versicherungssparte werben. Aber es sind dabei zwei wichtige Dinge zu beachten.

1. Sie müssen die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wahren, d.h. alle Kunden- und Kontaktdaten, die Sie aus Ihrer Zeit der Ausschließlichkeit haben, gehören dem Versicherer bzw. der Agentur und dürfen daher von Ihnen nicht verwendet werden, insbesondere nicht für Ihre Kundenakquise.

2. Alle Kunden, die Sie bisher als Vertreter betreut haben, sind rechtlich gesehen ab dem Zeitpunkt Ihrer Maklertätigkeit Neukunden. Das heißt, es gelten die Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) für die Neukundenakquise. Verboten ist in diesem Zusammenhang die Neukundenakquise gegenüber Verbrauchern über Fax, Telefon oder E-Mail. Bei Unternehmen gelten ähnlich strenge Regelungen. Erlaubt wären dagegen z. B. Postwurfsendungen oder postalische Rundschreiben, sofern die Adressdaten aus zulässiger Quelle stammen.

Achten Sie also darauf, dass Sie Ihre Kunden- und Adressdaten aus zulässiger Quelle haben, z.B. aus öffentlich zugänglichen Registern, belastbaren Leads oder Kundendaten, die Sie noch in Erinnerung haben. Mit Kunden, die sich nach Beendigung des Ausschließlichkeitsverhältnisses bei Ihnen melden, dürfen Sie eine Geschäftsbeziehung eingehen. Anderes gilt nur dann, wenn sich aus Ihrem Vertrag eine (nachvertragliche) Kundenschutzklausel ergibt.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

specht@paluka.de
Ulrike Specht

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