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12.07.2018 | Von: RAin Sabine Sobola & L. Frischholz

Bekommen Eltern Zugriff auf Facebook-Konto der verstorbenen Tochter?

Erben dürfen auf das Facebook-Konto eines Verstorbenen zugreifen

Erben dürfen auf das Facebook-Konto eines Verstorbenen zugreifen

Mit einem Grundsatzurteil vom heutigen Tage (Az.: III ZR 183/17) verkündet der Bundesgerichtshof (BGH), dass Erben auf das Facebook-Konto eines Verstorbenen zugreifen dürfen. Das digitale Konto bei einem sozialen Netzwerk gehe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über.

Im vorliegenden Fall war die 15-jährige Tochter der Klägerin unter ungeklärten Umständen verstorben. Die Mutter wollte über das Facebook-Konto ihrer Tochter erfahren, ob bei deren Tod mögliche Suizidabsichten vorlagen. Facebook sperrte jedoch das Konto der Verstorbenen und versetzte es in den sogenannten Gedenkzustand. Die Mutter hatte keine Möglichkeit, sich in das Konto ihrer verstorbenen Tochter einzuloggen und auf Kommunikationsinhalte zuzugreifen. Im vorherigen Instanzenzug hatte das Landgericht Berlin bereits im Dezember 2015 dem Rechtsschutzbegehr der Eltern auf Zugang zum Benutzerkonto stattgegeben. In der Berufungsinstanz wurde die Klage jedoch abgewiesen.

Digitales Erbe

Der BGH führt nun in seiner Entscheidung in der Revision aus, dass auch etwa Briefe und Tagebücher auf die Erben übergingen und kein erbrechtlicher Grund bestehe, digitale anders als analoge Inhalte zu behandeln.

Die Tochter hat mit Facebook einen Nutzungsvertrag geschlossen. Die Eltern seien als Erben in diesen Vertrag eingetreten. Nach Ansicht des BGH könne die Vererblichkeit eines Facebook-Kontos auch nicht vertraglich abbedungen werden.

Zugriff der Eltern auf das Konto sei möglich

Ein Zugriff der Eltern auf das Facebook-Konto sei trotz des Fernmeldegeheimnisses von dritten Kommunikationspartnern der Tochter möglich, urteilte das Gericht, denn es gäbe kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass lediglich der Kontoinhaber und nicht Dritte Informationen über den Kontoinhalt erhalten. Dem stünden auch nicht einschlägigen Vorschriften aus dem Telekommunikationsgesetz (TKG) entgegen.

Auch sei die Vereinbarkeit des Zugangs der Erben mit der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gegeben, denn die Verordnung bezöge sich nur auf lebende Personen. Darüber hinaus sei die Übermittlung und Bereitstellung der personenbezogenen Daten sowohl auf Grund überwiegender Interessen der Erben als auch zur Erfüllung vertraglicher Pflichten der Erben gegenüber Kommunikationspartner der Erblasserin notwendig, Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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