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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

12.03.2014 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

BGH Entscheidung zur Unkündbarkeit gesonderter Kostenausgleichsvereinbarungen bei Renten- oder Lebensversicherungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am heutigen 12.03.2014 (Az.: IV ZR 295/13) entschieden, dass die Vereinbarung der Unkündbarkeit gesonderter Kostenausgleichsvereinbarungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer bei Abschluss eines Vertrages über eine (fondsgebundene) Renten- oder Lebensversicherung unzulässig ist.

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin, ein in Liechtenstein ansässiger Lebensversicherer, bot in Deutschland wohnenden Kunden den Abschluss von (fondsgebundenen) Rentenversicherungen an. Die auf einem einheitlichen Formular aufgenommenen Anträge beinhalteten den Versicherungsvertrag sowie eine separat zu unterzeichnende Kostenausgleichsvereinbarung. Mit dieser Kostenausgleichsvereinbarung verpflichtete sich der Versicherungsnehmer, einen bestimmten Betrag für Abschluss und Einrichtungskosten an den Versicherer zu zahlen. Geregelt war weiter, dass die Auflösung des Versicherungsvertrages grundsätzlich nicht zur Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung führt und dass diese auch nicht kündbar ist. Die beklagten Versicherungsnehmer kündigten den Versicherungsvertrag, stellten die Zahlung auf die Kostenausgleichsvereinbarung ein und widerriefen ihre Vertragserklärungen.

Der BGH entschied zu Gunsten der Versicherungsnehmer. Dem Versicherer steht aus der jeweiligen Kostenausgleichsvereinbarung kein Zahlungsanspruch mehr zu, nachdem der Versicherungsvertrag wirksam widerrufen wurde. Nach Auffasssung des erkennden Senats war der vereinbarte Kündigungsausschluss der Kostenausgleichsvereinbarung unwirksam. Denn eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach die Kostenausgleichsvereinbarung unkündbar ist, der Versicherungsnehmer aber gleichwohl die Abschlusskosten unabhängig vom Fortbestand des Versicherungsvertrages zu zahlen hat, benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen.

Fazit für die Praxis:

Der BGH hat nunmehr zu einem umstrittenen Thema der letzten Jahre Stellung genommen und klargestellt, dass in einer separaten Kostenausgleichsvereinbarung keine Umgehung oder Verstoß gegen § 169 Abs. 3 S. 1, § 169 Abs. 5 S. 2 VVG zu sehen ist. Ferner bekräftigt die Entscheidung, dass der Versicherungsnehmer stets über die rechtlichen Folgen eines Widerrufs umfassend zu belehren ist. Fehlt eine wirksame Widerrufsbelehrung, können die Versicherungsverträge noch Jahre später widerrufen werden.

Regensburg, den 12.03.2014

Ulrike Specht
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Erbrecht

 

 

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Ulrike Specht

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Ulrike Specht

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