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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

27.07.2010 | Von: Rechtsanwältin Andrea Pfundstein

BGH hält Aufklärung zur Operation am Telefon für zulässig

Der BGH entschied am 15.06.2010, dass in einfach gelagerten Fällen eine Aufklärung des Patienten auch telefonisch möglich ist, da auch hier persönliche Fragen beantwortet werden können. Zudem ist es in Routinefällen ausreichend, bei Operationen von minderjährigen Kindern nur einen der beiden sorgeberechtigten Elternteile aufzuklären. Ärzte dürfen davon ausgehen, dass sich die Eltern über die jeweils erhaltenen Informationen austauschen und darauf vertrauen, wenn die Eltern nichts Gegenteiliges verlangen, dass der zum Gespräch erschienene Elternteil über eine entsprechende Ermächtigung auch des anderen Elternteils verfügt.

Streitig waren Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche eines Elternpaares, bei deren Tochter im Rahmen einer Leistenbruch-OP schwere atemwegsbezogene Komplikationen aufgetreten waren. Es ist zu bleibenden Schäden in der Sprache und der Motorik gekommen. Das persönliche Aufklärungsgespräch in der Praxis hatte der Belegarzt mit der Mutter geführt, während der Vater im Wartezimmer das Aufklärungsformular ausfüllte, das beide danach unterschrieben. Zwei Tage später erfolgte die Aufklärung durch den Anästhesisten auf telefonischem Wege gegenüber dem Vater des Kindes. In die Operation willigten beiden Eltern am Morgen vor dem Eingriff schriftlich ein.

Der BGH wies die Klage wie schon die Vorinstanzen LG Traunstein und OLG München ab.

Fazit: Aufklärungsrügen sind im Rahmen von Arzthaftungsverfahren Standard. Art und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht beruhen dabei wesentlich stärker auf einzelfallorientierten Ermessensentscheidungen des Gerichts als das bei therapeutischen oder diagnostischen Standards der Fall ist. Daher ist trotz dieser Entscheidung sehr sorgfältig abzuwägen, ob über einen einfach gelagerten Routinefall oder einen komplizierten Fall mit entsprechenden Risiken aufgeklärt werden muss. Im Zweifel ist der ausführlichen Variante, im persönlichen Gespräch und mit beiden Elternteilen der Vorrang zu geben.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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