Kontaktieren Sie uns!

Blog

Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

26.08.2009 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

BSG entscheidet zu Einstandspflicht der Bank bei Rentenanweisung nach dem Tod des Berechtigten

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 05.02.2009 (Az. B 13 R 87/08 R) entschieden, dass ein Geldinstitut nicht verpflichtet ist, die für einen Zeitraum nach dem Tod des Rentenempfängers auf dessen Sparkonto überwiesene Rente zurück zu überweisen, sofern über den Rentenzahlbetrag durch Vorlage des Sparbuchs verfügt wurde, bevor der Rentenversicherungsträger die Rücküberweisung geltend gemacht hat. Dies gelte nach Auffassung des BSG selbst dann, wenn das Geldinstitut Namen und Anschrift des Vorlegenden nicht benennen kann.

In dem entschiedenen Fall überwies der Rentenversicherungsträger für den Monat Mai noch Rentenzahlung, obgleich der Versicherte bereits im Vormonat verstorben war. Diese Rentenleistung war nach § 102 Abs. 5 SGB VI zu Unrecht erbracht, da ein Rentenanspruch nur bis zum Ende des Monats besteht, in dem der Versicherte verstirbt. Der Rentenversicherungsträger wandte sich dann an das verfügende Geldinstitut und machte Rücküberweisung geltend. Das Geldinstitut lehnte diese mit der Begründung ab, auf dem Sparbuch sei kein Guthaben mehr vorhanden. Die Gutschrift sei kurz nach Eingang von einem Unbekannten durch Vorlage des Sparbuchs abgehoben worden.
Das BSG bestätigte den Einwand des Geldinstituts, dass eine anderweitige Verfügung im Sinne des § 118 Abs. 3 S. 3 Hs. 1 SGB VI vorliege. Denn bei Vorlage eines Sparbuchs sei das ausstellende Geldinstitut nach § 808 BGB grundsätzlich berechtigt, an jeden, der sich durch den Besitz des Sparbuchs ausweist, Zahlungen aus dem Sparkonto zu leisten. Insoweit sei ein bankübliches Zahlungsgeschäft gegeben. Die Bank habe nicht die Pflicht, die Berechtigung des Besitzers des Sparbuchs weitergehend zu prüfen. Ein Fehler sei dem Geldinstitut daher auch nicht deshalb anzulasten, weil weder Name noch Anschrift des Verfügenden bekannt waren. Dieses Ergebnis entspräche dem Vorbehalt des § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI und entspräche auch dem Zweck und der Systematik des § 118 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI. Das Geldinstitut solle aus der ordnungsgemäßen Kontoführung keine wirtschaftlichen Nachteile befürchten müssen.

Der 13. Senat des BSG folgt mit dieser Entscheidung früheren Urteilen vom 05.02.2009 (Az.: B 13/4 R 91/96 R und B 13 R 59/08 R). Für die Praxis bedeutet dies, dass nun von einer gefestigten Rechtsprechung auszugehen ist, die vom Rentenversicherungsträger künftig Beachtung finden wird.

zurück zur Übersicht
Teilen:

Leitende Partnerin

Fragen dazu?

Schreiben Sie uns, wir sind gerne für Sie da.

Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

specht@paluka.de
Ulrike Specht

Lösungen finden für komplexe & anspruchsvolle Fragestellungen – mit Erfahrung, Exzellenz und Augenmaß.

nach oben scrollen