Kontaktieren Sie uns!

Blog

Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

22.05.2008 | Von: Rechtsanwältin Andrea Pfundstein

Bundesarbeitsgericht entscheidet zur doppelten Schriftformklausel

Zu entscheiden war über einen Anspruch auf Erstattung von Mietkosten für eine Dienstwohnung während einer Auslandstätigkeit, die vom Arbeitgeber für einen Zeitraum von bereits drei Jahren übernommen worden waren, ohne dass es dafür eine gesonderte schriftliche Vereinbarung gab. Auch Kollegen des Klägers erhielten die Mietkosten erstattet. Im Zusammenhang mit einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses stellte der Arbeitgeber die Zahlung ein mit dem Verweis auf folgende Klausel im Anstellungsvertrag: 

"Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind, auch wenn sie bereits mündlich getroffen wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich festgelegt und von beiden Parteien unterzeichnet worden sind. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftformerfordernis."

Nach der überwiegenden Klagestattgebung vor dem ArbG Mönchengladbach, entschieden sowohl das LAG Düsseldorf (Az. 9 Sa 143/07) als auch das Bundesarbeitsgericht (9 AZR 382/07, veröffentlicht am 20.05.2008) über den weitergehenden Zahlungsantrag zugunsten des Arbeitnehmers.

Der Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers folgt demnach aus sog. betrieblicher Übung. Darunter ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Die streitige Schriftformklausel im Anstellungsvertrag steht dem nicht entgegen, da sie zu weit gefasst ist und daher gemäß § 307 Abs 1 Satz 1 BGB - die unangemessene Benachteiligung entgegen Treu und Glauben - unwirksam.

Wichtig für Arbeitgeber ist: Schriftformklauseln sind nicht generell unzulässig. Mündliche Abreden oder Zusagen, die nach Abschluss des Anstellungsvertrages getroffen werden, sind jedoch nicht mehr automatisch unwirksam. Eine klare schriftliche Regelung zu jeglicher Leistung, Freiwilligkeitsvorbehalte und ähnliche Klauseln können vor unerwarteten Zahlungsansprüchen schützen.

zurück zur Übersicht
Teilen:

Leitende Partnerin

Fragen dazu?

Schreiben Sie uns, wir sind gerne für Sie da.

Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

specht@paluka.de
Ulrike Specht

Lösungen finden für komplexe & anspruchsvolle Fragestellungen – mit Erfahrung, Exzellenz und Augenmaß.

nach oben scrollen