Kontaktieren Sie uns!

Blog

Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

23.05.2017 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Darf ein Gesellschafter „seine“ Erfindung für sich verwerten?

Technische Erfindungen bringen für ein Unternehmen nicht selten enorme wirtschaftliche Chancen. Wie sieht es mit den Rechten des Erfinders aus? Darf insbesondere ein Gesellschafter einer GmbH eine Erfindung für sich nutzen, oder ist er verpflichtet, diese der Gesellschaft anzudienen?

Mit dieser Frage hatte sich das OLG Frankfurt kürzlich befasst (Az. 6 U 69/16). Ein Gesellschafter einer GmbH, der wie ein Geschäftsführer in die Leitung der Gesellschaft eingebunden war, musste seine Erfindung, die er im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit machte, der Gesellschaft unentgeltlich andienen. Anspruch hatte er lediglich auf die Erstattung seiner Auslagen.

Regelung zur Behandlung von Erfindungen der Gesellschafter

Im streitgegenständlichen Fall war zwar im Gesellschaftsvertrag keine Regelung über die Behandlung von Erfindungen der Gesellschafter enthalten. Das OLG gelangte aber im Wege der Vertragsauslegung zu einer entsprechenden Verpflichtung des Gesellschafters. Dabei hatte sich schon das Erstgericht an den Grundsätzen orientiert, die in der Rechtsprechung zum erfinderrechtlichen Pflichtenkreis von Organmitgliedern von Gesellschaften entwickelt worden sind. Demnach wird eine Andienungspflicht im Hinblick auf Erfindungen dann angenommen, wenn das Gesellschaftsorgan vertragsgemäß im Bereich der technischen Entwicklung tätig ist und wenn er für die Erfindung auf sachliche und personelle Mittel, insbesondere auch Erfahrungen des Unternehmens, Vorarbeiten durch das Unternehmen usw. zurückgreifen kann.

Hier verhielt es sich so, dass der Gesellschafter wie ein Geschäftsführer tätig wurde. Er war gemäß interner Absprache dem einzigen tatsächlichen Geschäftsführer gleichgestellt, was sich nicht nur in seinem Gehalt, sondern auch darin äußerte, dass er letztlich keinen Weisungen des Geschäftsführers unterworfen war. Er war auch bezüglich seiner Arbeitszeitgestaltung frei. Er selbst hatte sich auch stets als „Kopf“ der Gesellschaft bezeichnet und war nicht zuletzt auch im technischen Bereich tätig. Die finanziellen Mittel für das Vorantreiben der Erfindung stammten aus der Gesellschaft selbst. Ohne deren Infrastruktur, Sachkenntnis und handwerkliche Fähigkeiten der Mitarbeiter, ohne das Material und die technischen Lösungen, die im ähnlichen Bereich in dem Unternehmen schon früher entwickelt wurden, hätte der Gesellschafter seine Erfindung nicht umsetzen können.

Diese Kriterien genügten hier nach Auffassung des OLG, um eine Andienungspflicht des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft anzunehmen. Bestätigt wurde damit auch die vom Erstgericht vertretene Auffassung, dass der Umstand, dass der Gesellschafter im konkreten Fall das Gebrauchsmuster für sich selbst anmelden wollte, eine treuwidrige Vorgehensweise sei.

Fazit

Gesellschafter haben die Möglichkeit, im Gesellschaftsvertrag konkrete Regelungen für den Umgang mit Erfindungen des Gesellschafters zu treffen. Dabei kann individuell geregelt werden, ob die Andienungspflicht völlig unentgeltlich, Zug um Zug gegen Erstattung etwaiger Auslagen oder auch mit einer Prämie belohnt wird.

zurück zur Übersicht
Teilen:

Leitende Partnerin

Fragen dazu?

Schreiben Sie uns, wir sind gerne für Sie da.

Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

specht@paluka.de
Ulrike Specht

Lösungen finden für komplexe & anspruchsvolle Fragestellungen – mit Erfahrung, Exzellenz und Augenmaß.

nach oben scrollen