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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

28.10.2008 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Das neue GmbH-Recht - Kapitalaufbringung

Die Verpflichtung zur realen Kapitalaufbringung bleibt auch mit dem GmbHG 2008 im Grundsatz unangetastet, allerdings wird eine Rückkehr zur bilanziellen Betrachtungsweise vollzogen. Dies wirkt sich im Bereich der verdeckten Sacheinlagen als auch bei sog. "Hin- und Herzahlungen" aus.

Das sehr haftungsträchtige Thema der verdeckten Sacheinlagen wird mit dem GmbHG 2008 nun endlich geregelt. Bisher musste ein Gesellschafter, der statt einer Bareinlage eine Sacheinlage erbringen wollte, dies im Vorfeld offen legen. Tat er dies nicht, so galt die Einlage als nicht erbracht mit der Konsequenz, dass das Stammkapital nochmals aufgebracht werden musste. Künftig muss bei verdeckter Sacheinlage nur noch der Wertunterschied zwischen der Sacheinlage und der zugesagten Einlagesumme (nochmals) aufgebracht werden. Die Sacheinlage wird also auf die noch ausstehende Einlageverpflichtung angerechnet. Der Gesellschafter trägt allerdings die Beweislast für die Werthaltigkeit des von ihm eingebrachten Vermögensgegenstandes. Im Ergebnis bleibt bei vertraglich vereinbarter Bargründung das Verbot der verdeckten Sacheinlage bestehen, es wird mit der Anrechnung lediglich milder sanktioniert.

Einen Verstoß gegen die Vorschriften zur Kapitalaufbringung stellen bisher auch die sogenannten "Hin- und Herzahlungen" dar, wenn also eine Bareinlage als Darlehen wieder an den Gesellschafter ausgereicht wird und dieser Vorgang im unmittelbaren Zusammenhang mit der Gründung steht. Die Einlageverpflichtung ist damit nach bisheriger Rechtslage nicht erfüllt. Dagegen ist gemäß dem GmbHG 2008 die Einlageverpflichtung erfüllt, wenn der Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft vollwertig und jederzeit fällig ist oder fällig gestellt werden kann. Diese Grundsätze gelten auch für die Darlehensgewährung im Rahmen eines Cashpooling-Systems.

Wir werden Sie an dieser Stelle in den nächsten Wochen fortlaufend über Einzelheiten der Neuregelung informieren. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Ulrike Specht

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