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15.08.2017 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Diskriminierung des GmbH-Geschäftsführers wegen Altersgrenze?

Kann in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag wirksam geregelt werden, dass die Vollendung des 60. Lebensjahres des Geschäftsführers dessen Kündigung rechtfertigt? Oder wäre dies diskriminierend? Mit dieser Frage hatte sich das OLG Hamm (Az. 8 U 18/17) befasst.

Der in 1955 geborene Kläger war für die Beklagte in Rechtsform der GmbH als Geschäftsführer tätig. Im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag war geregelt, dass beide Parteien den Vertrag bei Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers mit einer Sechsmonatsfrist kündigen können. Im Jahr 2015 berief die Gesellschafterversammlung der GmbH den Geschäftsführer ab und sprach im Juni 2016 die Kündigung des Anstellungsvertrags zum 31.12.2016 aus. Der Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen diese Kündigung mit der Begründung, die zugrundeliegende Vertragsregelung sei diskriminierend und mit dem AGG nicht vereinbar, die Kündigung daher unwirksam.

Altersgrenze als Kündigungsgrund nicht diskriminierend

Das OLG wertete die Kündigung als wirksam. Beide Parteien hätten einvernehmlich die Regelung im Dienstvertrag getroffen. Ob das AGG überhaupt auf Fremdgeschäftsführer einer GmbH anwendbar sei, ließ das OLG dabei offen. Diese bislang höchstrichterlich nicht entschiedene Frage sei hier nicht von Bedeutung. Denn eine Kündigungsmöglichkeit, die an das Alter des Betroffenen anknüpft, sei grundsätzlich auch nach AGG möglich, zumindest dann, wenn wie hier gewährleistet ist, dass dem Geschäftsführer ab dem Zeitpunkt seines Ausscheidens eine betriebliche Altersversorgung zusteht.

Betriebsinteressen vs. soziale Absicherung des Geschäftsführers

An die Unternehmensleitung werden regelmäßig hohe Anforderungen gestellt. Daher könne es im betrieblichen Interesse sein, eine Altersgrenze unterhalb des gesetzlichen Renteneintrittsalters festzulegen, z.B. um frühzeitig einen Nachfolger im Betrieb zu installieren. Dem dagegen stehenden Interesse des betroffenen Geschäftsführers auf soziale Absicherung würde dann genüge getan, wenn dieser schon mit dem Ausscheiden eine betriebliche Altersversorgung erhält. Unter diesen Voraussetzungen sei daher eine derartige Altersgrenze möglich.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da Revision zum Bundesgerichtshof (Az. II ZR 244/17) eingelegt wurde.

Fazit für die Praxis:

Eine zeitliche Befristung und Kündigungsmöglichkeit, die an eine Altersgrenze weit unterhalb des Renteneintrittsalters anknüpft, kann grundsätzlich in Geschäftsführeranstellungsverträgen vereinbart werden. Gleichzeitig muss aber für den ausscheidenden Geschäftsführer eine angemessene Altersversorgung gegeben sein. Wie weit der Gestaltungsspielraum sein wird, wird sich nach Vorliegen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigen. 

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Ulrike Specht

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