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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

27.10.2010 | Von: Rechtsanwalt Daniel Paluka

Eine Änderung am Musterprotokoll hat Konsequenzen

Seit dem MoMiG besteht für GmbH-Gründer die Möglichkeit, die Gesellschaft im vereinfachten Verfahren auf der Basis des Musterprotokolls beim Registergericht anzumelden. Weil das Muster jedoch nicht immer auf die Gesellschaft passt, wird regelmäßig versucht, es anzupassen. Hierbei ist Vorsicht geboten, denn Änderungen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Das OLG München hat nun erstmalig entschieden, welche Folge eine solche unzulässige Abänderung des Musterprotokolls für das Eintragungsverfahren hat (OLG München, Beschluss vom 12.05.2010, Az. 31 Wx 019/10).

Die Beschwerdeführer hatten die Eintragung unter Verwendung eines veränderten Musterprotokolls verlangt. Der Betrag des Gründungsaufwands war mit 1.500,- € statt mit den vorgesehenen 300,- € angegeben. Nachdem das Gericht die Eintragung verweigerte, stellten die Gründer auf die „normale“ Gründung um. Das Registergericht verweigerte erneut die Eintragung, diesmal mit dem Hinweis, es fehle an der Grundlage für die Befreiung vom Verbot des sog. „Insichgeschäfts“.

Das OLG München kam zu dem Schluss, dass die Abweichung vom Musterprotokoll nicht Formnichtigkeit zur Folge hat, sondern eine Gründung im „normalen“ Verfahren darstellt. Damit gelten also auch die gewöhnlichen Voraussetzungen. Das Vorsehen von 1.500,- € Gründungsaufwand ist daher möglich. Anders als man es erwarten könnte, entschied das OLG München allerdings auch, dass das Musterprotokoll in diesem Fall nicht die Satzung beinhalte und daher hierin auch nicht die satzungsgemäße Grundlage für die Erlaubnis zum Insichgeschäft zu sehen sei.

In der Praxis kann daher einzig die peinliche genaue Beachtung des Musterprotokoll-Wortlautes angeraten werden. Mit jeder Änderung verfallen die Privilegien des vereinfachten Verfahrens; die Pflicht zur notariellen Beurkundung der Satzung lebt wieder auf. Ist nicht sicher eine reine Standard-GmbH erwünscht, ist die rechtskundige Erstellung einer selbstständigen Satzung unverzichtbar.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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