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30.09.2010 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Elternunterhalt – Kostenerstattung gegenüber Sozialhilfeträger

Wird der Pflegeheimaufenthalt von Eltern durch Leistungen des Sozialhilfeträgers bestritten, so kann der Sozialhilfeträger von den Kindern des Heimbewohners die Erstattung seiner Kosten bis auf wenige Ausnahmen verlangen. Dies kann auch dann gelten, wenn zwischen Eltern und Kindern seit Jahren kein oder nur kaum Kontakt bestand.

In dem vom Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 15.09.2010, Az. XII ZR 148/09) entschiedenen Fall nahm die Klägerin, Trägerin der öffentlichen Hilfe, den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch. Der Beklagte hatte seit spätestens 1977 praktisch keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter. Diese litt seit ihrer Kindheit an einer Psychose mit Antriebsschwäche und Wahnideen. Der Beklagte lehnte Unterhaltszahlungen zugunsten seiner Mutter mit der Begründung ab, sie habe ihn bereits im Kindesalter nie gut behandelt. Zudem berief sich der Beklagte auf Verwirkung, weil der Sozialhilfeträge den Unterhaltsanspruch verspätet geltend gemacht habe.

Nach Auffassung des BGH scheiterte die Annahme von Verwirkung bereits daran, dass der Sozialhilfeträger nicht länger als ein Jahr versäumt hatte, seine Ansprüche geltend zu machen. Vielmehr hatte sich dieser beständig darum bemüht, den Unterhaltsanspruch durchzusetzen. Schon deshalb durfte der Beklagte nicht darauf vertrauen, dass die Klägerin ihre Ansprüche auch in Zukunft nicht geltend machen würde.

Zudem entschied der BGH, dass eine psychische Erkrankung, aufgrund derer der Elternteil seiner früheren Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Kind nicht nachkommen konnte, nicht als schuldhaftes Fehlverhalten mit der Folge gewertet werden könne, dass der Mutter nun umgekehrt kein Unterhaltsanspruch gegen das Kind zustünde.

Die familiäre Solidarität stünde hier über der Einstandspflicht der Allgemeinheit. Denn nur in Ausnahmefällen dürfe dem Staat die Unterhaltslast aufgebürdet werden. Dies wäre, so der erkennende Senat etwa dann denkbar, wenn ein erkennbarer Bezug zum Handeln des Staates gegeben wäre. Etwa wenn die psychische Erkrankung aufgrund des zweiten Weltkrieges zurückzuführen sei.

Damit bestätigt der BGH einmal mehr, dass der Unterhaltsanspruch regelmäßig auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden kann, sodass dieser die Unterhaltsansprüche des Berechtigten gegen dessen Kinder geltend machen kann. Nur im Ausnahmefall ist der Anspruchsübergang ausgeschlossen.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Ulrike Specht

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