Kontaktieren Sie uns!

Blog

Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

02.09.2015 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Erbrecht: Beschwerdebefugnis des entlassenen Testamentsvollstreckers

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG Karlsruhe, 11 Wx 69/15) hat am 25.08.2015 entschieden, dass ein durch gerichtliche Entscheidung entlassener Testamentsvollstrecker nicht befugt ist, Beschwerde einzulegen gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts, keinen Nachfolger zu ernennen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: T wurde als Testamentsvollstrecker entlassen. Diese Entlassung ist bereits rechtskräftig. Das Nachlassgericht hat hieraufhin keinen neuen Testamentsvollstrecker ernannt, sondern den bisherigen Erbschein als unrichtig eingezogen. Dieser hatte noch den Vermerk der Testamentsvollstreckung enthalten. T wollte gegen diese Einziehung vorgehen. Er trägt vor, dass sich an dem Fortbestand der Testamentsvollstreckung durch seine Entlassung nichts geändert habe. Ein anderer geeigneter Testamentsvollstrecker sei deshalb einzusetzen.

Das Gericht hat die Beschwerde als unstatthaft verworfen. T mangle es an der notwendigen Beschwerdeberechtigung, da er durch die angefochtene Entscheidung, die Einziehung des Erbscheins, nicht in seinen Rechten beeinträchtigt sei. Zwar gehöre ein Testamentsvollstrecker grundsätzlich zum Kreis der Antragsberechtigten bei Einziehung eines Erbscheins. Jedoch verliere ein Testamentsvollstrecker sein Antragsrecht nach Beendigung seines Amtes.  Ihm stehe keine nachwirkende Befugnis zu, die Anordnungen des Erblassers zur Testamentsvollstreckung zu verteidigen. Durch die Einziehung des Erbscheins habe das Gericht außerdem zu erkennen gegeben, dass es die Voraussetzungen für die Ernennung eines anderen Testamentsvollstreckers als nicht gegeben betrachtet. Auch derjenige, der vom Gericht als Testamentsvollstrecker von vornherein abgelehnt wird, hat kein Beschwerderecht.

Fazit:

Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker in seiner letztwilligen Verfügung nicht zur Nachfolgerernennung ermächtigt, so kann der abberufene Testamentsvollstrecker sein Ernennungsrecht gerichtlich nicht durchsetzen. Dem Testamentsvollstrecker fehlt es hierzu an der Beschwerdebefugnis.

Regensburg, 02.09.2015

Ulrike Specht
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht

zurück zur Übersicht
Teilen:

Leitende Partnerin

Fragen dazu?

Schreiben Sie uns, wir sind gerne für Sie da.

Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

specht@paluka.de
Ulrike Specht

Lösungen finden für komplexe & anspruchsvolle Fragestellungen – mit Erfahrung, Exzellenz und Augenmaß.

nach oben scrollen