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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

17.11.2016 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Erbrecht: Beteiligung am Erbscheinsverfahren

Darf ein potenzieller Erbe immer an dem Erbscheinsverfahren zur Klärung des Erbrechts teilnehmen? Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht München (OLG) in seiner Entscheidung vom 8.11.2016 zu befassen.

Das Nachlassgericht hatte über die Erbfolge, die sich möglicherweise nach dem Testament des Erblassers richtete, zu entscheiden. In dem Testament hieß es unter anderem: „Ferner ist mein Wille, dass Herr xxx Wohnung nach Wahl von xxx erhält, die das „lebenslange“ Wohnrecht gewährleistet.“

Der Beschwerdeführer war deswegen der Auffassung, dass er als Erbe berufen sein könnte und damit das Recht habe, am Erbscheinsverfahren beteiligt zu werden. Das Nachlassgericht dagegen vertrat die Auffassung, dass er gerade nicht als Erbe eingesetzt wurde, sondern lediglich ein Vermächtnis erhielt. Das Nachlassgericht verweigerte daher die Beteiligung des Beschwerdeführers am Erbscheinsverfahren.

Das OLG bestätigte die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers. Es sei nicht auszuschließen, dass für ihn ein Erbrecht in Betracht komme. Dazu müsse zunächst das Testament ausgelegt und der Erblasserwille ermittelt werden. Denn auch die Zuwendung eines wesentlichen Vermögensgegenstandes kann, auch wenn nicht ausdrücklich so bezeichnet, eine Erbeinsetzung und eben nicht nur ein Vermächtnis begründen. Dies genüge schon für dessen Beteiligung am Verfahren. Es käme nur darauf an, dass das behauptete Recht nicht von vornherein gänzlich fernliegend ist. Eine abschließende rechtliche Würdigung hat bei der Entscheidung über die Verfahrensbeteiligung gerade nicht zu erfolgen.

Fazit für die Praxis:

Ist es nicht völlig fernliegend, dass ein Erbrecht besteht, so hat der Betroffene das Recht am Erbscheinsverfahren teilzunehmen, um bei der endgültigen Klärung der Frage nach dem Erbrecht mitzuwirken und rechtliches Gehör zu erhalten.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

specht@paluka.de
Ulrike Specht

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