Kontaktieren Sie uns!

Blog

Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

06.10.2014 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Erbrecht: „Ein für alle Male abgefunden“ – ein Erbverzicht?

In seiner am 06.10.2014 veröffentlichten Entscheidung hat sich das OLG Hamm (15 W 92/14) mit der Frage befasst, ob die Erklärung „vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“ als Erbverzicht zu werten ist.

Nach dem Tod des Erblassers hatten dessen überlebende Ehefrau sowie sein Sohn und seine Tochter miteinander einen Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen haben. Darin hatte der Sohn den Erbanteil seiner Schwester gegen Zahlung übernommen. Im Gegenzug erklärte die Schwester in diesem Vertrag, dass sie mit Erhalt der Zahlung „vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“ sei. Nachdem einige Zeit später auch die Mutter verstorben war, hatte der Sohn einen Antrag auf Erlass eines Erbscheins gestellt, wonach er Alleinerbe der Mutter sei. Seine Schwester trat dem entgegen mit der Begründung, auch sie sei gesetzliche Miterbin neben ihrem Bruder geworden.

Das OLG Hamm gab dem Sohn Recht. Die Schwester habe mit dem Vertrag zur Erbauseinandersetzung auch auf den Erbteil aus dem Vermögen der Mutter verzichtet. Es komme nicht darauf an, dass der Begriff „Erbverzicht“ verwendet wird. Ausreichend sei vielmehr, dass sich der Wille auf den Verzicht aus dem Inhalt des Vertrages ergibt. Dies sei hier erfüllt, da sich der Vertrag auf das gesamte elterliche Vermögen bezieht, also nicht nur der väterliche Nachlass geregelt werden sollte. Zudem bedeute die Klausel "ein für alle Male abgefunden" auch aus Sicht eines juristischen Laien, dass die betreffende Person aus dem Vermögen der Mutter nichts mehr zu erwarten habe.

Fazit für die Praxis:

Im Rahmen einer Erbauseinandersetzung sollte präzise geregelt werden, ob das gesamte elterliche Vermögen betroffen sein solle oder nur das Vermögen des verstorbenen Elternteils.

Ulrike Specht
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Erbrecht

Regensburg, den 06.10.2014

zurück zur Übersicht
Teilen:

Leitende Partnerin

Fragen dazu?

Schreiben Sie uns, wir sind gerne für Sie da.

Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

specht@paluka.de
Ulrike Specht

Lösungen finden für komplexe & anspruchsvolle Fragestellungen – mit Erfahrung, Exzellenz und Augenmaß.

nach oben scrollen