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24.09.2014 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Erbrecht: Entscheidung zum Berliner Testament

In einer am 23.09.2014 veröffentlichten Entscheidung hatte sich das Oberlandesgericht Hamm (OLG) mit der Frage zu befassen, ob die Regelung in einem Testament, wonach "die Erbschaft gemäß dem Berliner Testament" erfolgen soll, eine wirksame Erbeinsetzung darstellt.

Der Erblasser war im Alter von 89 Jahren verstorben. Er hinterließ seine geschiedene Ehefrau aus erster Ehe und die gemeinsamen beiden Kinder sowie seine zweite Ehefrau. Im Jahr 2012 errichtete der Erblasser ein handschriftliches Testament mit dem Wortlaut:

Mein Testament
Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem "Berliner Testament" erfolgen einschließlich Wiederverheiratungsklausel.

Die zweite Ehefrau beantragte daraufhin einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen solle. Die Kinder aus erster Ehe traten diesem Antrag entgegen mit der Begründung, das Testament enthalte keine wirksame Erbeinsetzung, weswegen die gesetzliche Erbfolge gelte und die beiden Kinder neben der zweiten Ehefrau als Erben berufen seien.

Das OLG bestätigte die Auffassung des Nachlassgerichts, wonach keine wirksame Erbeinsetzung vorliege. Weder sei die zweite Ehefrau ausdrücklich als Erbin berufen, noch gelange man im Wege der Auslegung des Testaments zu diesem Ergebnis. Die Auslegung im Sinne der Ehefrau scheitert nach Auffassung des OLG daran, dass der Erblasser offenbar nicht wusste, was ein "Berliner Testament" sei, da er nicht wusste, dass er ein solches nicht alleine in Form eines Einzeltestaments errichten kann. Nur Ehegatten können ein Berliner Testament gemeinschaftlich errichten. Deswegen sei auch nicht nachvollziehbar, welche Vorstellungen der Erblasser inhaltlich mit dem Begriff "Berliner Testament" verbunden habe. Er habe gerade nicht beschrieben, wer sein Erbe werden solle. Nicht erkennbar sei ferner, ob ein Alleinerbe, Vorerbe, Miterbe, Schlusserbe oder Nacherbe bestimmt werde und welche Rechtsfolge im Falle der Wiederverheiratung gelten solle.

Fazit für die Praxis:

Einmal mehr zeigt sich, dass auch bei vermeintlich einfachen testamentarischen Anordnungen präzise Kenntnis bezüglich der materiellen und formellen Voraussetzungen für die Testamentsgestaltung erforderlich sind.

Ulrike Specht
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Erbrecht

Regensburg, den 24.09.2014

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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