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13.10.2014 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Erbrecht: Erben haften für Betreuungskosten mit dem Nachlass

Die Erben haften für die Kosten eines Betreuers des Verstorbenen mit dem von dem Betreuten hinterlassenen Nachlass. Zur Berechnung des zur Kostendeckung einzusetzenden Betrags ist das Aktivvermögen um die Nachlassverbindlichkeiten zu kürzen. Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten gehören vor allem diejenigen Verpflichtungen, die vom Verstorbenen herrühren oder die im Zeitpunkt des Erbfalls bereits dem Grunde nach angelegt waren und wegen ihrer Zwangsläufigkeit für den Erben Vorrang beanspruchen können. Nicht abzugsfähig sind dagegen jedoch gleich- oder nachrangige Nachlassverbindlichkeiten. Hierzu gehören die Verpflichtungen aus einer Vermächtnisanordnung. Dies bestätigte der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.08.2014 (Az. XII ZB 133/12). Im konkreten Fall wurde als Nachlasswert u. a. eine hinterlassene Immobilie angesetzt, ohne dass dabei der Wert eines Wohnungsvermächtnisses zugunsten der überlebenden Lebensgefährtin des Verstorbenen in Abzug gebracht worden wäre.

Fazit für die Praxis:

Die Erben haften mit dem Nachlass für den Regressanspruch des Staates im Hinblick auf die vom Staat verauslagten Kosten einer Betreuung. Nur im Einzelfall greift der Einwand der sog. „besonderen Härte“ im Sine des § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII. Es empfiehlt sich daher im Einzelfall zu prüfen, ob und wie weit der Nachlass zur Haftung heranzuziehen ist.

Ulrike Specht
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Erbrecht

Regensburg, den 13.10.2014

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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