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15.07.2015 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Erbrecht: Qualifikation von Zuwendungen bei gleichzeitigem Erbverzicht

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung Anfang Juli (Az.: X ZR 59/13) dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ein im Zusammenhang mit einer Zuwendung erklärter Erbverzicht als entgeltliche Gegenleistung anzusehen ist.

Der Kläger hat seiner Tochter, der Beklagten, in einem Erbvertrag einen Geldbetrag „geschenkt“, den sie ausschließlich zum Erwerb einer bestimmten Eigentumswohnung verwenden sollte. Die Beklagte schloss daraufhin einen Kaufvertrag hinsichtlich dieser Wohnung ab. Im notariellen Erbvertrag verzichtete die Beklagte gegenüber dem Kläger auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht aufschiebend bedingt durch den Vollzug der Schenkung und den Vollzug eines Vermächtnisses.

Der Kläger will nun diese „Schenkung“ wegen groben Undanks widerrufen. In diesem Zusammenhang war zu klären, ob ein solcher Widerruf einer Schenkung überhaupt in Betracht komme, da der Kläger der Beklagten die Wohnung eventuell nicht unentgeltlich, sondern gegen die Erklärung des Erbverzichts zugewendet habe. In diesem Zusammenhang erklärt der BGH, dass es vorrangig vom Willen der Parteien abhänge, ob eine in einem Erbverzicht gewährte Zuwendung als Schenkung einzuordnen sei. Steht der Erbverzicht im Vordergrund, spricht dies dafür, eine als Ausgleich hierfür geleistete Zuwendung als entgeltlich anzusehen. Steht jedoch die Zuwendung als solche im Vordergrund, so ist in der Regel von einem unentgeltlichen Charakter der Zuwendung auszugehen. In diesem Fall sei der Erbverzicht lediglich als eine besondere Form der Anrechnung auf das Erbrecht gewählt worden. Ob der Zuwendungsempfänger auf sein Pflichtteilsrecht oder auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet, ist nicht alleine entscheidend. Vielmehr ist auf die Umstände des Zustandekommens der Vereinbarung und ihrer Ausgestaltung im Einzelnen abzustellen.

Fazit:

Eine Zuwendung in Verbindung mit einem Erbverzicht kann sich sowohl als unentgeltliche wie auch als entgeltliche Leistung darstellen. Was tatsächlich gegeben ist, hängt vom Willen der Parteien ab. Dieser ergibt sich aus den Gesamtumständen und der Ausgestaltung im Einzelnen.

Regensburg, 15.07.2015

Ulrike Specht
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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