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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

25.03.2014 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Erbrecht/Schenkung: Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

In seiner heutigen Entscheidung (Urteil vom 25.03.2014, Az. X ZR 94/12) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Schenkung wegen sog. groben Undanks nur dann widerrufen werden kann, wenn die Verfehlung des Beschenkten eine gewisse Schwere aufweist und die Verfehlung Ausdruck einer im erheblichen Maße fehlenden Dankbarkeit ist.

Sachverhalt:

Die Klägerseite (Erben der verstorbenen Klägerin) begehrt die Rückübereignung eines bebauten Grundstücks nach dem Widerruf der zugrundeliegenden Schenkung. Die ursprüngliche Klägerin (Mutter des Beklagten) hat dem Beklagten das Grundstück im Jahr 2004 unter Vorbehalt eines lebenslangen Wohnrechts an allen Räumen unentgeltlich übertragen. Zudem hatte sie dem Beklagten eine notariell beurkundete General- und Betreuungsvollmacht erteilt.

Nach einem Sturz wurde die Mutter zunächst ins Krankenhaus und später auf Veranlassung des Beklagten in eine Pflegeeinrichtung für Demenzkranke verbracht. Der Beklagte hatte für seine Mutter bereits einen unbefristeten Vertrag mit dem Pflegeheim geschlossen. Die Mutter widerrief die Vollmacht, kündigte den Heimvertrag und beantragte Kurzzeitpflege. Der Beklagte wies das Pflegeheim an, keinen Besuch zur Mutter vorzulassen. Zudem erklärte er, die Kündigung des Heimvertrags könne nur er aussprechen.

Die Mutter widerrief daraufhin die Schenkung wegen groben Undanks. Während erstinstanzlich der Klage stattgegeben wurde, verneinte das Oberlandesgericht (OLG) das Vorliegen von grobem Undank und damit die Wirksamkeit des Widerrufs. Der BGH hat dieses Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das OLG zurück verwiesen.

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass objektiv eine Verfehlung des Beschenkten vorliegen und subjektiv eine Gesinnung des Beschenkten zum Ausdruck kommen müsse, die in erheblichen Maße Dankbarkeit vermissen lässt, mit der der Schenker jedoch rechnen dürfe. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist stets im Einzelfall zu prüfen. Das OLG hatte lediglich darauf abgestellt, dass der Beklagte aufgrund verschiedener Gutachten über den Gesundheitszustand der Mutter entschieden hätte. Der BGH rügt jedoch, dass dabei außer Acht gelassen wurde, dass die Mutter als Schenkerin erwarten durfte, dass der von ihr Bevollmächtigte ihren Willen und ihre Privatautonomie zu achten habe und auch das Gespräch mit der Mutter zu suchen gewesen wäre, um ihre Wünsche zu ergründen. Entsprechende Feststellungen wurden in zweiter Instanz nicht getroffen, sodass die Sache an das OLG zur Entscheidung zurückgegeben wurde.

Fazit für die Praxis:

Schenkungen können nicht nur wegen Verarmung des Schenkers, sondern auch bei grobem Undank des Beschenkten zurückgefordert werden. Dabei ist stets eine Einzelfallprüfung erforderlich, ob die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Regensburg, den 25.03.2014

 

Ulrike Specht

Rechtsanwältin und

Fachanwältin für Erbrecht

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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