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09.12.2011 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Erbrecht: Schenkungsteuer bei Schenkung unter Ehegatten

Wenn ein Ehegatte zugunsten seines mit ihm in Gütertrennung lebenden Ehepartner auf den internen Ausgleichsanspruch hinsichtlich verschiedener Guthaben aus der steuerlichen Zusammenveranlagung verzichtet und unverzinsliche Darlehen gewährt, liegt insoweit eine steuerpflichtige Schenkung vor. Dies entschied das Finanzgericht Hessen mit einer am 05.12.2011 veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 29.08.2011, Az. 1 K 3381/03).

 

Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Aus der Zusammenveranlagung der in Gütertrennung miteinander verheirateten Ehegatten ergab sich für mehrere Jahre ein Steuerguthaben. Diese wurden auf Wunsch der Ehegatten seitens der Finanzkasse auf ein nur von der Ehefrau geführtes Konto überwiesen. Ferner hatte der Ehemann seiner Ehefrau über fünf Jahre hinweg mehrere Darlehen gewährt, ohne dass eine Regelung zu Laufzeit, Zins und Tilgung getroffen worden wäre. Das zuständige Finanzamt sah darin steuerpflichtige Vorgänge gemäß dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) zu Lasten der Ehefrau und erließ einen entsprechenden Steuerbescheid und begründete dies damit, der Ehemann habe seine Steuererstattungsansprüche unentgeltlich überlassen. Ferner stelle der Zinsvorteil aus dem unverzinslichen Darlehen ebenfalls eine unentgeltliche Zuwendung dar. Denn wegen der Gütertrennung seien diese Vermögensvorteile jetzt im Vermögen der Ehefrau.

 

Dagegen wehrte sich die Ehefrau mit ihrer Klage und stützte sich darauf, dass die Ehegatten kein gemeinsames Konto gehabt hätten und sie deshalb die Steuererstattungen über die Jahre hinweg mal dem Konto des einen und mal dem Konto des anderen Ehegatten gutschrieben ließen. Da beide in Gütertrennung lebten, habe ihr kein Anspruch am Vermögen ihres Ehemannes zugestanden, weshalb dieser sich verpflichtet gefühlt habe, das Darlehen im Rahmen einer ehebedingten Zuwendung zinsfrei zu stellen.

 

Das FG Kassel wies die Klage jedoch ab und ging weiterhin von steuerpflichtigen Vorgängen aus. In seinen Gründen stützt sich das FG darauf, dass die Ehefrau durch die Überweisung der Steuererstattungsbeträge auf ihr Konto und durch den Verzicht des Ehemannes auf seine Ausgleichsansprüche bereichert ist. Ferner sei es gerade in den Jahren, in denen die Kontoverbindung der Klägerin angegeben worden sei, zu außergewöhnlich hohen Steuererstattungen gekommen. Der Schenkungsteuer unterliegt jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die Vernehmung des Ehemannes in der mündlichen Verhandlung habe zudem ergeben, dass zwischen den Eheleuten zumindest stillschweigend Übereinkunft bestanden habe, dass die Klägerin über jedes einzelne steuerliche Jahresguthaben, das überwiegend auf die wirtschaftliche Tätigkeit des Ehemannes entfalle, verfügen dürfe. Schließlich sei auch die Gewährung der zinslosen Darlehen schenkungsteuerpflichtig. Denn ein ohne Gegenleistung gewährtes zinsloses Darlehen sei wegen der damit verbundenen unentgeltlichen Nutzungsmöglichkeit des Kapitals regelmäßig eine freigiebige Zuwendung und führe zur Bereicherung des Bedachten.

Die Entscheidung des FG Hessen ist noch nicht rechtskräftig.

 

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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