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20.06.2011 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Erbrecht: Testamentsvollstrecker – Vollmacht – Erbschein

Für die Berichtigung des Grundbuchs ist bei Vorliegen nur eines handschriftlichen Testaments ein Erbschein auch dann erforderlich, wenn ein Testamentsvollstrecker eingesetzt und das Testamentsvollstreckerzeugnis bereits ausgestellt wurde.

Dem vom OLG München am 27.05.2011 (34 Wx 93/11) entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Vier Personen, darunter der Erblasser zu ½- Anteil waren als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen. Nach dem Tod des Erblassers bewilligten und beantragten die per Testament eingesetzten Testamentsvollstrecker, und zwar die Beteiligte zu 2 persönlich und der Beteiligte zu 1 vertreten durch eine Miterbin aufgrund Vollmacht den Grundbesitz die Eintragung der Erben als Eigentümer des hälftigen Grundbesitzes und überließen diesen der Erbengemeinschaft. Das Grundbuchamt hatte jedoch beanstandet, die Vollmacht erfasse nicht die Überlassung des Grundbesitzes zur freien Verfügung. Der Beteiligte zu 1 müsse daher noch die Genehmigung erteilen. Ferner müsse der für Grundbuchzwecke erteilte Erbschein in Original-Ausfertigung vorgelegt werden.

 

Die hiergegen eingelegte Beschwerde begründete der Beteiligte zu 1 damit, dass die Vollmacht weit auszulegen sei und auch die beabsichtigte Grundstücksübertragung umfasst sei. Zudem wäre ein Erbschein nicht erforderlich, da ein Testamentsvollstreckerzeugnis bereits vorliegt und der bereits vorliegende Erbschein, der für Handelsregisterzwecke ausreichend sei, sodass ein für Grundbuchzwecke zu erteilender Erbschein entbehrlich ist.

Das OLG München schloss sich der Auffassung des Grundbuchamts im Hinblick auf die Auslegung der Vollmacht an. Die Vollmacht sei nach den allgemeinen Grundsätzen auszulegen, sodass auf Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen ist, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt. Ferner schließt sich der erkennende Senat der herrschenden Meinung an, wonach das Grundbuchamt nicht auf einen formgerechten Nachweis über die Erbfolge verzichten kann. Dies kann gerade nicht durch das Testamentsvollstreckerzeugnis stattfinden, da dies nicht den Anforderungen des § 35 Abs. 1 GBO gerecht werde. Allerdings brauche der danach erforderliche Erbschein nicht gesondert vorgelegt werden. Vielmehr könne auf den bereits für Handelsregisterzwecke erteilten Erbschein, der sich in der Nachlassakte befindet, verwiesen werden. Die Beweiskraft dieses Erbscheins sei nicht deswegen geschmälert, weil er nur beschränkt erteilt wurde.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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