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13.11.2015 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Erbrecht: Unklare Testamentsbestimmung hindert Erbeinsetzung

In seiner am 12.11.2015 veröffentlichten Entscheidung hat das OLG Hamm (15 W 142/15) entschieden, dass die Klausel „Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintretenʺ keine testamentarische Schlusserbeneinsetzung bedeutet und damit unter Umständen keine Bindungswirkung entfaltet.

Die im August 2014 verstorbene Erblasserin hatte mit ihrem vorverstorbenen Ehemann, mit dem sie zwei gemeinsame Töchter hatte, ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Darin hatten sich die beiden wechselseitig als Alleinerben eingesetzt und für den Tod des zweiten Ehegatten die obige Formulierung gewählt. Nach dem ihr Mann verstorben war, errichtet die Erblasserin ein weiteres Testament, worin sie unter anderem eine Testamentsvollstreckung anordnete. Das Nachlassgericht bestellte nach dem Tod der Erblasserin einen Testamentsvollstrecker. Gegen diese Ernennung wandte sich einer der Töchter und begründete dies damit, dass dies ihre Stellung als Schlusserbin aus dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern beeinträchtige. Die Mutter sei wegen der Bindungswirkung aus dem gemeinschaftlichen Testament nicht berechtigt gewesen, das zweite Testament zu errichten.

Das OLG Hamm hat die Beschwerde zurückgewiesen.

Nach Auffassung des OLG stünde gemäß dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament schon nicht fest, dass die Töchter zu Schlusserben eingesetzt seien. Es fehle an einer ausdrücklichen Bestimmung der Töchter zu Schlusserben. Die gewählte Klausel sei, so das OLG, nach ihrem Wortsinn unklar, weil sie unterschiedlich verstanden werden könne. Es könne z. B. lediglich die Anerkennung des gesetzlichen Erbrechts oder eine Abstandname von der Einsetzung eines testamentarischen Erben gemeint sein. Damit enthalte das gemeinschaftliche Testament keine verbindliche Erbeinsetzung. Die überlebende Ehefrau durfte daher ein andere Anordnung treffen.

Regensburg, den 13.11.2015

Ulrike Specht
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
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Ulrike Specht

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