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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

29.09.2015 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Erbrecht: Unlesbares Testament ist ungültig

In seiner am 16.09.2015 veröffentlichten Entscheidung hat das OLG Schleswig entschieden, dass ein handschriftliches Testament lesbar sein muss, um wirksam zu sein.

Die Erblasserin hatte zwei Monate vor ihrem Tod ein handschriftliches Schreiben gefertigt. Die Pflegekraft, die die Erblasserin zuletzt gepflegt hatte, reichte nach dem Tod der Erblasserin dieses Schreiben beim Nachlassgericht ein und begehrte die Feststellung, dass sie gemäß diesem Schreiben rechtmäßige Erbin sei.

Das OLG Schleswig begründete seine ablehnende Entscheidung damit, dass ein Schriftstück nur dann den Anforderungen an die Form eines wirksamen Testaments genüge, wenn es eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist und der erklärte Wille in vollem Umfang aus dem Geschriebenen hervorgehe. Zwingende Formvoraussetzung sei damit, so das OLG Schleswig, die Lesbarkeit des Schriftstücks. Der zuständige Senat war trotz langjähriger Erfahrung mit der Entzifferung schwer lesbarer letztwilliger Verfügungen nicht in der Lage, den Inhalt des Schriftstücks zu entziffern, so dass der Wille der Erblasserin nicht zweifelsfrei ermittelt werden konnte. Auch der Schriftsachverständige konnte den Text nicht zweifelsfrei entziffern. Wegen fehlender Leserlichkeit konnte der Wille der Erblasserin nicht ermittelt werden, sodass das Schreiben nicht als wirksames Testament eingestuft werden konnte.

Fazit für die Praxis:

Grundsätzlich kann jeder Volljährige ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Ein solches Testament ist gleichermaßen wirksam wie ein notarielles Testament. Wer jedoch davon ausgehen muss, dass ein Dritter die Handschrift nicht lesen kann, greift besser auf die Möglichkeit eines öffentlichen Testaments zurück.

Regensburg, den 29.09.2015

Ulrike Specht
Rechtsanwältin

Fachanwältin für Erbrecht
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Ulrike Specht

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