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28.10.2014 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Erbrecht: Unvollständiges Ehegattentestament – kein Einzeltestament

In einer am 27.10.2014 veröffentlichten Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) entschieden, dass ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, bei dem die Unterschrift der Ehefrau fehlt, grundsätzlich kein Einzeltestament des Ehemanns darstellt.

Der im Jahr 2013 verstorbene Erblasser beabsichtigte im Februar 2007 mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Ehegattentestament zu errichten, um den überlebenden Ehegatten als Vorerben und eines der vier gemeinsamen Kinder als Nacherben einzusetzen. Der Ehemann  hatte den Entwurf handschriftlich verfasst und auch selbst unterzeichnet. Die Ehefrau hatte nicht unterschrieben. Nach dem Tod des Erblassers beantragte die überlebende Ehefrau einen Erbschein auf der Grundlage gesetzlicher Erbfolge, wonach sie neben den vier Kindern als Miterbin berufen wäre. Sie begründete den Antrag damit, dass das gemeinschaftliche Testament mangels ihrer Unterschrift unwirksam sei. Das erstinstanzliche Gericht lehnte dieses Gesuch ab mit der Begründung, der Entwurf des gemeinschaftlichen Testaments sei als Einzeltestament des Erblassers auszulegen.

Das OLG hat diesen Beschluss aufgehoben und gelangt zu dem Ergebnis, dass die gesetzliche Erbfolge gilt, da kein wirksames Testament vorliege. In seiner Begründung führte das OLG aus, dass mangels Unterschrift der Ehefrau kein wirksames Ehegattentestament vorliege. Zudem könne der Entwurf nicht als Einzeltestament betrachtet werden. Zwar habe es der Erblasser handschriftlich verfasst und unterschrieben, was grundsätzlich den gesetzlichen Formvorschriften eines Einzeltestament genügen würde. Es fehle aber an dem Willen des Erblassers, ein einseitiges Einzeltestament zu errichten.

Fazit für die Praxis: Zur wirksamen Errichtung eines Ehegattentestament ist es erforderlich, dass einer der Ehegatten das Testament handschriftlich errichtet und unterzeichnet und auch der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet.

Ulrike Specht
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Erbrecht

Regensburg, den 28.10.2014

 

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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