Kontaktieren Sie uns!

Blog

Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

30.04.2014 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Erbrecht: Vererblichkeit eines Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gemäß seiner Pressemitteilung vom 30.04.2014 (Nr. 070/2014) zu der Frage entschieden, ob ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts vererblich ist.

Sachverhalt:

Noch zu Lebzeiten hatte ein inzwischen verstorbener bekannter Entertainer Klage gegen einen Verlag erhoben, da dieser in seinen Zeitschriften Artikel veröffentlichte, die sich unter anderem mit der Trauer des Entertainers um dessen verstorbene Tochter sowie den Gesundheitszustand des Entertainers beschäftigten, wodurch sich der Entertainer in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sah. Noch vor Zustellung der Klage an die Beklagte verstarb der Entertainer. Das Verfahren wurde durch dessen Erben weitergeführt.

In den vorhergehenden Instanzen wurde die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein solcher Anspruch sei aufgrund seiner höchstpersönlichen Natur nicht vererblich. Die Erben des verstorbenen Entertainers hätten den Anspruch daher nicht weiter verfolgen können. Hiergegen legte der Kläger Revision ein, die jedoch vom zuständigen VI. Zivilsenat des BGH zurückgewiesen wurde. In seiner Begründung stellte der BGH entscheidend darauf ab, dass gegen die Vererblichkeit des Geldentschädigungs-anspruchs, der wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung erhoben wird, dessen Funktion spricht. Im Rahmen einer solchen Geldentschädigung stünde der Genugtuungsgedanke im Mittelpunkt. Dies würde dann obsolet, wenn der Betroffene den Anspruch zwar noch zu Lebzeiten geltend macht, jedoch verstirbt, bevor der Anspruch erfüllt wird. Demnach könne der Anspruch über den Tod des Verletzten hinaus nicht fortbestehen. Anders sei dies auch nicht unter dem Aspekt der Prävention zu sehen, so der erkennende Senat.

Regensburg, den 30.04.2014

Ulrike Specht
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Erbrecht

zurück zur Übersicht
Teilen:

Leitende Partnerin

Fragen dazu?

Schreiben Sie uns, wir sind gerne für Sie da.

Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

specht@paluka.de
Ulrike Specht

Lösungen finden für komplexe & anspruchsvolle Fragestellungen – mit Erfahrung, Exzellenz und Augenmaß.

nach oben scrollen