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08.09.2015 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Erbrecht: Verfügung durch den Vorerben und rechtliches Gehör des Nacherben

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG Karlsruhe, 11 Wx 66/15) hatte am 28.08.2015 darüber zu entscheiden, wem im Grundbuchverfahren rechtliches Gehör im Rahmen der Vor- und Nacherbschaft zu gewähren ist. Zudem musste über die Voraussetzungen einer teilweise unentgeltlichen Verfügung entschieden werden.

Das Gericht hat entschieden, dass beim Eintragen eines Eigentumswechsels aufgrund einer Verfügung des Vorerben dem Nacherben rechtliches Gehör zu gewähren ist. Ein Ersatznacherbe muss jedoch nicht gehört werden.

Der befreite Vorerbe wollte ein Grundstück übereignen. Die Eintragung des Eigentümerwechsels und die Löschung des Nacherbenvermerks wurden jedoch wegen fehlenden Nachweises der Zustimmung durch den Nacherben und Ersatznacherben vom Grundbuchamt zurückgewiesen. Der Vorerbe veräußerte einen landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz zu einem Quadratmeterpreis von nur 3,50 Euro. Das Grundbuchamt hielt diesen Preis für viel zu gering und forderte deshalb die Zustimmung der Nacherben und Ersatznacherben.

Das Gericht hat entschieden, dass ein befreiter Vorerbe zwar nicht ohne Zustimmung der Nacherben unentgeltlich über ein Grundstück verfügen könne. Für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit der Verfügung komme es jedoch immer auf die maßgebenden Beweggründe im Einzelnen an. Sollte bei einem gering anmutenden Preis dennoch verständlich dargelegt werden können, warum ein solcher Preis veranschlagt wurde, so werde die Verfügung dennoch als vollkommen entgeltlich angesehen. Bei einer entgeltlichen Verfügung  bedürfe es jedoch keines Zustimmungsnachweises. Zudem sei ein solcher, wenn überhaupt, nur von den Nacherben, jedoch nicht von den Ersatznacherben einzuholen.

Fazit:

Bei einer Verfügung über ein Grundstück zu einem geringen Preis ist nicht zwingend von einer (gemischten) Schenkung auszugehen. Vielmehr kommt es auf die maßgebenden Umstände des Einzelfalles an. Es kann also auch bei Verkauf unter Wert rechtlichen von Entgeltlichkeit auszugehen sein. Eine entgeltliche Verfügung des Vorerben bedarf keiner Zustimmung durch den Nacherben. Sollte die Verfügung jedoch unentgeltlich sein, so muss der Nacherbe, jedoch nicht der Ersatznacherbe, der Verfügung zustimmen.

Regensburg, 08.09.2015

Ulrike Specht
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Ulrike Specht

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