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19.01.2016 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Erbrecht: Wirksames Testament auf Schmierzettel?

Das OLG Hamm hat in seiner am 05.01.2016 veröffentlichten Entscheidung (Az. 10 W 153/15) entschieden, dass es für die Feststellung eines ernsthaften Testierwillens auch darauf ankommt, auf welcher Unterlage der letzte Wille verfasst wurde. Ein „Testament“ nur auf einem Schmierzettel, kann im Einzelfall unwirksam sein.

Sachverhalt: Die Enkel der verstorbenen Erblasserin beriefen sich auf zwei handschriftliche Zettel, die diese rund dreißig Jahre vor ihrem Tod verfasst hatte. Daraus ergäbe sich die Erbeinsetzung des zwischenzeitig schon verstorbenen Sohnes der Erblasserin, sodass nun die Enkel erbberechtigt wären. Eines dieser Schriftstücke war ein ca. 8x10 cm großer, per Hand ausgeschnittener Zettel mit nebenstehender handschriftlicher Aufschrift und Angabe von Datum und Nachname der Erblasserin. Das zweite Schriftstück war ein mehrfach gefaltetes Stück Pergamentpapier. Darauf fanden sich fast die gleichen Worte wie auf dem ersten Schriftstück.

Die Enkel beantragten einen Erbschein, der sie als Erben auswies. Das zuständige Amtsgericht und das OLG lehnten diesen Antrag ab. Der ernsthafte Testierwille sei nicht erkennbar. Zweifel begründet, so das OLG, schon der Umstand, dass nicht die übliche Schreibunterlage, sondern ausgeschnittene Zettel und Pergamentpapier verwendet wurden. Zudem enthalten beide Schriftstücke zahlreiche Schreibfehler. Ein Satz fehle vollständig. Hinzu komme, dass beide Schriftstücke auf dasselbe Jahr datieren, ein Grund für die beiden inhaltlich nahezu identischen Testamente jedoch nicht ersichtlich sei. Das OLG ging davon aus, dass diese Umstände eher dafür sprechen, dass es sich lediglich um Entwürfe handle.

Fazit für die Praxis:

Grundsätzlich kann ein Testament handschriftlich, also durch eigenhändiges Schreiben des testierfähigen Erblassers auf jeder Schreibunterlage und mit jedem Schreibutensil verfasst werden. Entscheidend ist, dass der Testierende auch mit entsprechendem Testierwillen handelt und dass dies später auch nachvollzogen werden kann. Daher sollte strikt darauf geachtet werden, dass erkennbar ist, dass es sich um ein verbindliches Testament und nicht lediglich um einen Entwurf handeln soll. Hierzu eignet sich z. B. die Aufbewahrung in einem gesonderten, verschlossenen Kuvert und sorgfältige Aufbewahrung, z. B. zusammen mit anderen wichtigen Urkunden. Wer das Testament nicht zu Hause aufbewahren möchte, kann es auch in amtliche Verwahrung geben.

Regensburg, 19.01.2016

Ulrike Specht
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Ulrike Specht

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