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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

30.01.2008 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Erbrechtsreform

Das Bundeskabinett hatt heute die Reform des Erbrechts beschlossen. Mit dieser Reform soll das geltende Erbrecht zumindest in Teilen an gesellschaftliche Entwicklungen angepasst werden. Dies sind die wichtigsten Eckpunkte der Reform, die in den nächsten Monaten in Kraft treten sollen:

Pflegeleistungen

Der wichtigste Punkt in der Reform ist nach Auffassung der Autorin die verstärkte Honorierung von Pflegeleistungen. Bisher hatten nur Abkömmlinge, die unter Verzicht auf eigenes Einkommen den Erblasser gepflegt haben, einen Ausgleichsanspruch. Der Kabinettsbeschluss sieht vor, dass künftig jeder Erbe, unabhängig davon, ob er aufgrund der Pflegeleistungen auf eigenes Einkommen verzichtete, einen Ausgleichsanspruch haben. Die Bewertung der Leistung wird sich voraussichtlich an der Pflegeversicherung orientieren.

Pflichtteilsrecht

Pflichtteilsentziehung

Das Pflichtteilsrecht wird im Wesentlichen unverändert beibehalten. Auch die Gesetzesreform will Abkömmlingen, Eltern oder Ehegatten und Lebenspartnern immer einen Anteil am Nachlass des Erblassers zukommen lassen. Dieser sogenannte Pflichtteil wird also auch künftig in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils bestehen. Neu geregelt werden allerdings die Entziehungsgründe. Künftig sollen die Entziehungsgründe für Abkömmlinge, Eltern, Ehegatten und Lebenspartner gleichermaßen gelten. Schwere Verfehlungen, wie zum Beispiel der Versuch, dem Erblasser nach dem Leben zu trachten, die vorsätzliche Körperliche Misshandlung des Erblassers oder ein Verbrechen, gerichtet gegen den Erblasser finden künftig für Abkömmlinge, Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner Anwendung. Auch der Schutz nahestehender Personen soll mit der Reform vereinheitlicht werden und sonstige dem Erblasser nahe stehende Personen, z.B. Stiefkinder erfassen. Wegfallen wird der ohnehin wenig greifbare Pflichtteilsentziehungsgrund des "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels".

Stundung

Auch die Stundungsgründe sollen erweitert werden. Insbesondere bei Nachlässen, die hauptsächlich aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen bestehen, müssen die Erben Vermögenswerte veräußern, um Pflichtteilsansprüche zahlen zu können. Künftig sollen sich neben Abkömmlingen auch alle anderen Erben bei unbilliger Härte auf die Stundungsregel bei berufen können. Auch der familienfremde Unternehmenserbe kann dann unter gewissen Voraussetzungen auf diese Stundungsregel verweisen.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Lebzeitige Schenkungen, die unter bestimmten Voraussetzungen binnen einer 10 Jahres-Frist der sog. Pflichtteilsergänzung unterliegen sollen gemäß dem Kabinettsbeschluss graduell abgestuft werden. Für jedes Jahr, das zwischen Schenkung und Erbfall liegt, wird ein 1/10 Abschlag vorgenommen.

Verjährung

Die Reform sieht weiter Änderungen bezüglich der Verjährungsregelungen vor. In Teilbereichen wird auch im Erbrecht die Regelverjährung von 3 Jahren gelten.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

specht@paluka.de
Ulrike Specht

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