Kontaktieren Sie uns!

Blog

Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

03.07.2009 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Erbrechtsreform verabschiedet

Der Bundestag hat die von der Bundesregierung vorgeschlagene Reform des Erb- und Verjährungsrechts (wir berichteten) verabschiedet. Nach langem Ringen wird nun nach der Erbschaftsteuer auch das Erbrecht reformiert. Dies sind die wichtigsten Neuerungen:

Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe: Aufgrund der gesetzlich geregelten Pflichtteilsansprüche werden Kinder, Ehegatten oder Lebenspartner auch dann am Nachlass beteiligt, wenn sie durch Testament enterbt werden. Denn das Gesetz billigt diesen Personen dennoch einen Zahlungsanspruch gegen den Erben zu. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs bleibt durch die Reform unberührt. Geändert werden aber die Entziehungsgründe. Mit der Reform soll der Kreis der geschützten Personen erweitert werden. Z. B. kann künftig eine schwere Straftat gegen diese Personen die Pflichtteilsentziehung rechtfertigen.

Einführung einer gleitenden Ausschlussfrist für Pflichtteilsergänzungs-ansprüche: Schenkungen zu Lebzeiten können zu Pflichtteilsergänzungen führen. Bis dato waren diese Schenkungen in voller Höhe zu berücksichtigen, wenn Sie in den letzten zehn Jahren vor dem Tod vollzogen wurden. Lag die Schenkung auch nur einen Tag länger zurück, entfiel der Anspruch vollends. Künftig findet die Schenkung graduell immer weniger Berücksichtigung, je länger sie zurückliegt. Pro Jahr erfolgt ein 1/10 Abzug.

Erweiterung der Stundungsgründe: Besteht der Nachlass im Wesentlichen aus einem Eigenheim, so ist häufig die Verwertung notwendig, um liquide Mittel zur Befriedigung der Pflichtteilsansprüche zur Verfügung zu haben. Künftig kann sich nicht nur der Abkömmling oder Ehegatte, sondern jeder Erbe auf die geltende Stundungsregelung berufen, sofern die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs eine unbillige Härte darstellen würde.

Pflegeleistungen werden beim Erbausgleich stärker honoriert: Für den Ausgleichsanspruch für Pflegeleistungen soll es künftig nicht mehr darauf ankommen, ob die Pflegeperson gerade wegen der Pflege auf eigenes Einkommen verzichtet. Bedauerlicher Weise wurde der Kreis der Ausgleichsberechtigten nur auf die gesetzlichen Erben erweitert. So wurden z. B. Schwiegerkinder nicht in den Kreis der Ausgleichsberechtigten aufgenommen.

Verkürzung der Verjährungsfristen bei familien- und erbrechtlichen Ansprüchen: Die Verjährungsvorschriften im Bereich des Familien und Erbrechts werden an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes angepasst, die eine Regelverjährung von drei Jahren vorsehen. In Einzelfällen bleibt es bei der 30jährigen Verjährungsfrist.

zurück zur Übersicht
Teilen:

Leitende Partnerin

Fragen dazu?

Schreiben Sie uns, wir sind gerne für Sie da.

Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

specht@paluka.de
Ulrike Specht

Lösungen finden für komplexe & anspruchsvolle Fragestellungen – mit Erfahrung, Exzellenz und Augenmaß.

nach oben scrollen