Kontaktieren Sie uns!

Blog

Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

07.08.2012 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Erbschaft: Ausschlagungsfrist für Minderjährige

Die Frist, binnen derer eine Erbschaft ausgeschlagen werden kann ist mit sechs Wochen, in der Regel beginnend mit der Kenntnis vom Erbfall und Kenntnis vom Grund der Berufung als Erbe (§ 1944 BGB), sehr kurz bemessen. Für Minderjährige ist bezüglich des Fristbeginns jedoch nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem er Kenntnis erlangt hat, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem der letzte von den gemeinsamen Erziehungsberech- tigten erstmals Kenntnis erlangt hat. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (Az. 21 W 22/12) (OLG) mit seiner Entscheidung vom 03.07.2012 festgestellt.

Entscheidend ist die Frage, ob es für den Beginn der Ausschlagungsfrist auf die Kenntnis beider Vertretungsberechtigter ankommt, oder ob es für den Fristbeginn ausreichend ist, dass schon ein Elternteil Kenntnis erlangt hat. In Literatur und Rechtsprechung ist dies umstritten. Während die herrschende Meinung auf die Kenntnis beider Eltern abstellt, wird zum Teil die Auffassung vertreten es genüge, ähnlich wie im Falle des § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB (Abgabe von Willenserklärungen gegenüber Minderjährigen), die Kenntnis nur eines Elternteils.

Das OLG hat sich in seiner Entscheidung unter Berufung auf den Normzweck des § 1944 BGB der herrschenden Meinung angeschlossen. Demnach soll die Ausschlagung dem Erben Gelegenheit geben, sich über den Bestand des Nachlasses zu unterrichten und sich über die Annahme oder Ausschlagung schlüssig zu werden. Dem gegenüber steht das Interesse der übrigen Nachlassbeteiligten, baldige Klarheit über die Erbenstellung erhalten zu wollen. Die Interessenabwägung lasse jedoch zu, dem Interesse des minderjährigen Erben den Vorzug zu geben. Die Eltern können erst dann in die Überlegungsphase eintreten und einen Konsens finden, wenn beide Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund haben. Dies sei im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit des Minderjährigen zwingend zu gewährleisten.

Ulrike Specht, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Regensburg

zurück zur Übersicht
Teilen:

Leitende Partnerin

Fragen dazu?

Schreiben Sie uns, wir sind gerne für Sie da.

Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

specht@paluka.de
Ulrike Specht

Lösungen finden für komplexe & anspruchsvolle Fragestellungen – mit Erfahrung, Exzellenz und Augenmaß.

nach oben scrollen