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19.09.2014 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht
Erbschaft- und Schenkungsteuer: Urteil des EuGH
Gemäß der Entscheidung des EuGH (Az. C-211/13) verstoßen die bis 07.12.2011 geltenden Regelungen, wonach bei der Erbschaft oder Schenkung einer Immobilie Ausländern geringere erbschaft-/schenkungsteuerliche Freibeträge gewährt werden, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.
Der EuGH befasste sich mit der Frage des Steuerfreibetrags bei Schenkung oder Erwerb von Todes wegen einer in Deutschland belegenen Immobilie. Gemäß den bis 07.12.2011 in Deutschland geltenden Rechtsvorschriften ergab sich bei Übertragung einer Immobilie durch Schenkung oder Erwerb von Todes wegen ein deutlich niedrigerer Freibetrag, wenn der Schenker oder Erblasser zur Zeit der Schenkung oder zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer in Deutschland ansässig war. Deutlich höher dagegen die Steuerbelastung, wenn Schenker/Erblasser und Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat ansässig waren.
Auf die Klage der EU-Kommission hin hat der EuGH in seiner Entscheidung festgestellt, dass dies gegen den freien Kapitalverkehr verstößt. Denn diese unterschiedliche Besteuerung lasse sich weder durch die Notwendigkeit, die Kohärenz der deutschen Steuerregelung zu gewährleisten, noch durch die Notwendigkeit der wirksamen steuerlichen Kontrolle rechtfertigen.
Ulrike Specht
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Erbrecht
Regensburg, den 19.09.2014
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Ulrike SpechtRechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
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