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17.02.2016 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht
Erbschaftsteuer: Rechtsprechungsänderung des BFH
In der heute veröffentlichten Entscheidung hat der BFH (II R 46/13) in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung festgelegt, dass im Rahmen der Erbschaftsteuer Steuerschulden, die aufgrund einer Steuerhinterziehung des Erblassers bestehen, nur dann mindernd berücksichtigt werden, wenn die hinterzogene Steuer nach dem Erbfall tatsächlich festgesetzt wird. Es kann dagegen nicht länger nur darauf ankommen, ob die Steuerangelegenheit dem Finanzamt mitgeteilt wurde und in welcher Höhe die Steuer angefallen wäre. Denn mit dem Bereichungsprinzip sei es nur zu vereinbaren, so der BFH, dass nur die tatsächliche wirtschaftliche Belastung erbschaftsteuermindernd Berücksichtigung findet.
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Ulrike SpechtRechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
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