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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

08.01.2009 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Festsetzung der Erbschaftsteuer

Am 01.01.2009 ist das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts in Kraft getreten. Sowohl für den Erwerb von Todes wegen als auch für Schenkungen, die ab dem 01.01.2009 erfolgen, gilt die neue Rechtslage.

Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10.03.2008, aufgrund derer die Steuerbescheide zur Festsetzung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer nach alter Rechtslage einen Vorläufigkeitsvermerk erhielten, wurden durch gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 02.01.2009 mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Die Steuerfestsetzung nach alter Rechtslage gilt damit ohne weitere Anordnung als endgültig. Eine explizite Erkläung über die Endgültigkeit der Steuerfestsetzung erfolgt nur dann, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt oder wenn die Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern ist.

Das Reformkonzept ermöglicht dem steuerpflichtigem Erben, die Steuerfestsetzung gemäß dem Erbschaft- und Bewertungsrechts in der Fassung ab 01.01.2009 zu beantragen. Dies gilt jedoch ausschließlich für den Erwerb von Todes wegen, nicht für Schenkungen unter Lebenden. Zudem ist dieser Antrag nur zulässig bei Erbfällen, die sich zwischen dem 01.01.2007 und dem 31.12.2008 ereigneten. Auf den Erwerb von Todes wegen wird dann das ab dem 01.01.2009 geltende Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht mit Ausnahme des § 16 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetzes (Freibeträge) angewendet. Die Freibeträge richten sich damit nach alter Rechtslage. Der Antrag kann bis spätestens 30.06.2009 gestellt werden, sofern die Steuerfestsetzung noch nicht unanfechtbar geworden ist.

 

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Ulrike Specht

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