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12.09.2016 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Formunwirksames Testament muss keine unechte Urkunde sein

Ein handschriftliches Testament, das der Verfügende nicht selbst geschrieben, aber selbst unterschrieben hat, ist im zivilrechtlichen Sinn ein formunwirksames Testament. Dies bedeutet aber nicht, dass damit auch eine im strafrechtlichen Sinne unechte Urkunde vorläge. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung (Az. 10 U 83/15) festgestellt.

Hintergrund war, dass die Erblasserin drei Kinder hinterließ. Zunächst hatte sie per notariellem Testament ihren Sohn als Alleinerben eingesetzt und zugleich angeordnet, dass ihre Tochter den Pflichtteil erhalten solle. Zwei Jahre später hat die Erblasserin ein handschriftlich nicht von ihr verfasstes Schriftstück, mit dem sie den wesentlichen Teil ihres Vermögens nicht mehr ihrem Sohn, sondern der Enkelin zuwandte, unterschrieben. Nach dem Tod der Erblasserin stritten die Beteiligten über die Erbfolge. Letztlich gelangte man zu dem Ergebnis, dass das Testament unwirksam war, weil es nicht handschriftlich von der Erblasserin verfasst wurde. Die Erbschaft wurde daher dem Sohn der Erblasserin zugesprochen.

Die Tochter machte daraufhin den Pflichtteil geltend. In diesem Klageverfahren hat der Sohn als Alleinerbe die Pflichtteilsansprüche zurückgewiesen mit der Begründung, seine Schwester sei wegen der Fälschung des Testaments erb- und pflichtteilsunwürdig.

Das Oberlandesgericht folgte dieser Auffassung des Erben nicht und sprach der Klägerin den Pflichtteil zu. Zwar sei das von der Erblasserin unterzeichnete Schriftstück zivilrechtlich gesehen ein formunwirksames Testament. Eine Urkundenfälschung im Sinne des Strafgesetzbuches läge nicht vor. Denn die Erblasserin hatte die Erklärung selbst unterzeichnet und von einem fehlendem Bewusstsein der Erblasserin, dass sie überhaupt irgendeine Erklärung abgebe, sei nicht auszugehen. Mangels Vorliegen einer Straftat kann daher auch nicht von einer Erbunwürdigkeit der Klägerin und Tochter der Erblasserin ausgegangen werden.

Fazit für die Praxis:

Die Erbunwürdigkeit kann ebenso wie die Pflichtteilsunwürdigkeit nur in den engen Grenzen des Gesetzes in Betracht kommen.

 

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Ulrike Specht

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