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22.05.2017 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Geschäftsführer ist nur Strohmann – haftet er vollumfänglich?

Wer sich als Geschäftsführer einer GmbH „vor den Karren spannen lässt“ haftet, auch wie ein Geschäftsführer - zivilrechtlich und strafrechtlich, so die Quintessenz des Urteils des OLG Celle vom 10.05.2017 (9 U 3/17).

Die Geschäfte führten die Hintermänner

Die Beklagte hatte sich als Geschäftsführerin einer GmbH, deren Gegenstand der Betrieb eines Callcenters war, bestellen lassen. Mit den Geschäftsinterna war die Geschäftsführerin im Einzelnen nicht befasst. Dies hatte sie den Hintermännern und eigentlichen Unternehmenslenkern überlassen. Insbesondere hatte sie sich nicht mit den für die GmbH bestehenden Beschäftigungsverhältnissen auseinandergesetzt. Sie habe dafür auch keine Veranlassung gesehen. Denn nach ihrer Einschätzung habe es sich um selbständig tätige Telefonistinnen gehandelt, weswegen Sozialversicherungsbeiträge nicht abzuführen gewesen seien.

Persönliche Haftung für Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung

Das OLG Celle sah dies jedoch anders und stufte die Telefonistinnen u. a. wegen deren Pflicht zur Einhaltung von Dienstplänen, Abmelden im Krankheitsfall und Weisungsgebundenheit gegenüber den Supervisoren als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ein. Die Geschäftsführerin wurde daher persönlich zur Zahlung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung verurteilt und es wurde festgestellt, dass insoweit eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung vorlag. Der persönlichen Haftung stünde, so der erkennende Senat, auch nicht entgegen, dass die Geschäftsführerin lediglich als „Strohfrau“ fungierte und keine Kontrolle über die Gesellschaft hatte.

Das OLG Celle folgt mit dieser Entscheidung der Rechtsprechung des BGH. Dieser hatte mit Beschluss vom 13.10.2016 entschieden, dass schon die Stellung als formeller Geschäftsführer die Verantwortlichkeit als Organ der Gesellschaft begründe. Dies gelte selbst dann, wenn dem Geschäftsführer der GmbH im Innenverhältnis keine bedeutsamen Kompetenzen übertragen wurden.

Fazit

Mit der Annahme des Amtes als Geschäftsführer einer GmbH sind weitreichende Pflichten verbunden. Wer eine solche Aufgabe übernimmt, sollte sich dessen bewusst sein und die Aufgaben mit Sorgfalt wahrnehmen und die ihm kraft Gesetzes zustehenden Kompetenzen auch nutzen. Denn der Hinweis, man sei nur als Strohmann vorgeschoben, entbindet nicht von der persönlichen Haftung.  

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

specht@paluka.de
Ulrike Specht

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