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18.06.2015 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Gesellschaftsrecht: Auskunftspflicht des Geschäftsführers einer insolventen GmbH?

Der BGH hat in einer erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Az. IX ZB 62/14) entschieden, dass ein Geschäftsführer einer GmbH, gegen die ein Insolvenzantrag gestellt wurde, über die rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der von ihm vertretenen Gesellschaft einschließlich gegen Gesellschafter und ihn selbst gerichtete Ansprüche Auskunft zu erteilen hat. Er ist hingegen nicht verpflichtet, über seine eigenen Vermögensverhältnisse und die Realisierbarkeit etwaiger gegen ihn gerichteter Ansprüche Angaben zu machen.

Ein Gläubiger hatte die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH beantragt. Daraufhin hat der geschäftsführende Alleingesellschafter seine Anteile veräußert und wurde als Geschäftsführer abberufen. Der durch das Insolvenzgericht bestellte Sachverständige fordert nun den ehemaligen Gesellschaftergeschäftsführer zur Auskunft über seine privaten Vermögensverhältnisse auf, um die Werthaltigkeit der Ansprüche der Masse gegen ihn prüfen zu können. Der BGH lehnt jedoch eine solche Auskunftsverpflichtung ab. Die Auskunftspflicht aus § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO beschränke sich auf die Verhältnisse der von der Insolvenz betroffenen Person. Im Falle der Insolvenz einer juristischen Person, wie der GmbH, umfasse sie auch im Falle möglicher gegen den Geschäftsführer gerichteter Ansprüche nicht Auskünfte zu dessen persönlichen Vermögensverhältnissen. Die Auskunftsverpflichtung knüpft nur an die Vertreterstellung an, sodass vom ehemaligen Organ nur Auskünfte über die Vermögensverhältnisse der von ihm früher vertretenen Gesellschaft verlangt werden dürfen, nicht aber über seine eigenen aktuellen Vermögensverhältnisse

Fazit:

Nach Ansicht des BGH wird somit die Auskunftsverpflichtung des Geschäftsführers auf Angelegenheiten begrenzt, die mit seiner Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter der Gesellschaft im Zusammenhang stehen. Eine Auskunft über seine privaten Vermögensverhältnisse ist hierdurch nicht umfasst. Dies führt jedoch dazu, dass die Frage der Realisierbarkeit einer Forderung nicht durch das Auskunftsverlangen beantwortet werden kann. Es liegt somit beim Sachverständigen, sich durch Anfragen beim Vollstreckungsgericht über frühere fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, ggf. auch bei privaten Wirtschaftsinformationsdiensten oder sonstigen Stellen ein Bild über die Realisierbarkeit derartiger Haftungsansprüche zu machen. Für den Geschäftsführer bedeutet dies, dass er diese Ansprüche abwehren kann.

Regensburg, 18.06.2015

Ulrike Specht
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Leitung Referat Versicherungs- und Versicherungsvertriebsrecht,
Handels- und Gesellschaftsrecht und Erbrecht

 

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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