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07.09.2016 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Gesellschaftsrecht: BGH erweitert Informationsmöglichkeiten des Kommanditisten

Kommanditisten haben von Gesetzes wegen weniger Mitwirkungsmöglichkeiten in einer Kommanditgesellschaft als die persönlich haftenden Gesellschafter. Damit sind auch ihre Informationsmöglichkeiten über die Belange der Gesellschaft eingeschränkt. Der BGH hat in seinem Beschluss (AZ II ZB 10/15) klargestellt, dass das außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten sich nicht nur auf Auskünfte beschränkt, welche ihm zur Prüfung oder Nachvollziehung des Jahresabschlusses dienen. Vielmehr sei die gesetzliche Regelung des § 166 Abs. 3 HGB so zu verstehen, dass bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch auf Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein verlangt werden können. Damit einher gehen solle das Recht,  die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen der Gesellschaft einzusehen. Den Begriff "jederzeit" legt der BGH dahingehend aus, dass das Auskunftsrecht vom Jahresabschluss unabhängig ist und sich auf Auskünfte erstreckt, welche nicht auf diesen bezogen sein müssen. Denn das außerordentliche Prüfungsrecht des Kommanditisten diene auch der Kontrolle der Geschäftsführung.

Fazit für die Praxis:

Kommanditisten haben daher bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, z. B. bei drohender Schädigung der Gesellschaft oder des Kommanditisten, weitergehende Informationsmöglichkeiten.  Der Umfang der zu erteilenden Auskunft hängt wie auch deren Eignung und Erforderlichkeit von dem geltend gemachten wichtigen Grund ab. Das außerordentliche Informationsrecht geht aber nicht so weit, dass der Kommanditist auf Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung Einfluss nehmen kann.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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