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07.05.2014 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Gesellschaftsrecht: Nachweis der Rechtsnachfolge bei Handelsregisteranmeldungen

Mit seinem Beschluss vom 15.04.2014 hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen (Az. 2 W 22/14) entschieden dass, bei der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister die Rechtsnachfolge (Erbenstellung) durch Vorlage einer öffentlich beurkundeten Verfügung von Todes wegen mit Eröffnungsprotokoll genügt. Dies gelte nur, sofern die Erbfolge zweifelsfrei feststeht und keine weiteren Maßnahmen zur Ermittlung der tatsächlichen Erbfolge erforderlich sind. Würde eine Lücke im Nachweis der Erbenstellung verbleiben, könne ggf. eine vor einem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung genügen, wenn keine sonstigen tatsächlichen Ermittlungen notwendig sind und nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Nachlassgericht zu demselben Ergebnis wie das zuständige Registergericht käme.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin machte geltend, nach dem Tod einer Kommanditistin sei deren Kommanditbeteiligung aufgrund entsprechender Regelung in einem notariellen Testament auf den benannten Erben, deren Sohn, übergegangen. Das Testament enthielt jedoch eine sog. Pflichtteilsstrafklausel, wonach der Sohn nur dann als Erbe berufen sein solle, wenn er nicht bereits nach dem Tod seines zuerst verstorbenen Vaters den Pflichtteil geltend gemacht hat. Das Registergericht hatte daher Zweifel an der Erbenstellung und verlangte als Nachweis einen Erbschein.

Hier gegen richtete sich die Beschwerde, die vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen bestätigt wurde. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass im Rahmen der Registeranmeldung und Eintragung des Eintritts des Rechtsnachfolgers eines Kommanditisten durch öffentliche Urkunden nachzuweisen ist. Anders als in Grundbuchsachen liege es hier im pflichtgemäßen Ermessen des Registergerichts, welche öffentlichen Urkunden es für den Nachweis erfordert. Demnach könne eine öffentlich beurkundete Verfügung von Todes wegen mit Eröffnungsprotokoll in der Regel genügen. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass zur Feststellung der Erbfolge tatsächliche Ermittlungen erforderlich sind. In keinem Fall sei das Registergericht verpflichtet, sich selbst ein Urteil über die Erbfolge zu bilden, sofern diese auch nur zweifelhaft ist. Denn die gerichtliche Prüfung der Erbfolge fällt in den Kompetenzbereich des Nachlassgerichts. Der Nachweis, dass der Erbe den Pflichtteil aus dem Nachlass des Vaters nicht geltend gemacht hat, könne durch entsprechende eidesstattliche Versicherung geführt werden. Es gäbe im konkreten Fall auch keinen vernünftigen Zweifel, dass das Nachlassgericht bei der Ermittlung der Erbfolge zu dem gleichen Ergebnis käme wie das Registergericht; denn es würde seinerseits auch die eidesstattliche Versicherung des Beteiligten der Erbscheinerteilung zu Grunde legen.

Ulrike Specht
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Erbrecht 

Regensburg, den 07.05.2014

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Ulrike Specht

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