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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

22.06.2009 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung

Am vergangenen Donnerstag hat der Deutsche Bundestag in 3. Lesung den Vorschlag des Abgeordneten Stünker für eine gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung beschlossen. Mit diesem Gesetz, das voraussichtlich am 01.09.2009 in Kraft treten soll, werden die Voraussetzungen und Bindungswirkung von Patientenverfügungen nach jahrelangen Verhandlungen nun endlich geregelt.

Kerngehalt des Gesetzes ist die zwingende Beachtung des Patientenwillens. Der schriftlich geäußerte Wille wird, soweit er die konkrete Lebens- und Behandlungssituation erfasst, künftig für alle Beteiligten verbindlich sein. Volljährige können im Voraus festlegen, ob und in welcher Weise sie später ärztlich behandelt werden wollen. Die Patientenverfügung gilt in jeder Lebensphase, unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung und sorgt für den Fall vor, in dem der Patient seinen Willen nicht mehr frei äußern kann. Ärzte, Betreuer und Bevollmächtigte müssen dabei stets prüfen, ob die Bestimmungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen. Regelungen zur (verbotenen) Tötung auf Verlangen, bleiben unwirksam.

Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden. Betroffene, die ihren Willen noch frei äußern können, können sich damit jederzeit für eine abweichende medizinische Behandlung entscheiden. Hat der Patient keine Verfügung getroffen, oder treffen die Festlegungen in einer Patientenverfügung nicht die aktuelle Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die medizinische Behandlung einwilligt. Bei Uneinigkeit zwischen Arzt und Betreuer oder Bevollmächtigten müssen schwere Eingriffe durch das Vormundschaftsgericht genehmigt werden.

Für diejenigen, die bereits eine Patientenverfügung errichtet haben, besteht nur endlich Rechtssicherheit. Dies gilt jedoch nur, soweit die Patientenverfügung genaue Anordnungen trifft, die von den Beteiligten umgesetzt werden können. Schwammige Formulierungen dagegen, wie zum Beispiel „Ich will nicht an Schläuchen hängen, wenn ein sinnvolles Leben nicht möglich ist“ führen zu Auslegungsproblemen und sollten vermieden werden. Es empfiehlt sich, bereits errichtete Patientenverfügungen dahingehend zu prüfen, ob die Regelungen konkrete Krankheitszustände und Symptome bezeichnen.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Ulrike Specht

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