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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

19.07.2017 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Grundbuchberichtigung bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Verstirbt ein Gesellschafter einer im Grundbuch als Grundstückseigentümerin eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird das Grundbuch unrichtig und muss im Hinblick auf die im Grundbuch genannten Gesellschafter berichtigt werden. Im Interesse des Nachfolgers sollte dies zügig erledigt werden. Worauf es dabei ankommt, war Gegenstand eines Verfahrens vor dem OLG München (Az. 34 Wx 123/17).

Im entschiedenen Fall war eine GbR als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Einer der beiden Gesellschafter verstarb und hinterließ seinen Nachlass seinem Alleinerben, dem weiteren Gesellschafter. Dieser beantragte die Grundbuchberichtigung unter Vorlage des Erbscheins mit dem Ziel, dass er als Alleineigentümer eingetragen wird. Er teilte dabei dem Grundbuchamt mit, aus dem Gesellschaftsvertrag ergäbe sich: „Der Erbe scheidet aus der GbR aus. Die Gesellschaft ist dadurch beendet“.

Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung ab mit der Begründung, der angeforderte Gesellschaftsvertrag sei nicht vorgelegt worden; der Erbschein genüge nicht für den Nachweis der Berechtigung. Das OLG bestätigte dies im Ergebnis. Denn die Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs müsse von demjenigen ausgehen, dessen Recht betroffen wird. Dies wiederum richte sich nicht nach erbrechtlichen, sondern gesellschaftsrechtlichen Regelungen. Denn der Gesellschaftsvertrag bestimme, wer ggf. in die Rechtsposition des verstorbenen Gesellschafters bezüglich dessen Gesellschaftsanteils einrückt. Das Gesellschaftsrecht geht insoweit dem Erbrecht vor und bewirkt aufgrund der hier gewählten Regelung, dass der Gesellschaftsanteil nicht in den Nachlass fällt, sondern direkt an den im Gesellschaftsvertrag genannten Nachfolger (den verbleibenden Gesellschafter) übergeht. Die Alleinerbenstellung wirkt sich damit nicht aus. Trotzdem hier der Alleinerbe gleichzeitig auch der einzig verbleibende Gesellschafter ist, kann, so das OLG München, auf die Vorlage des Gesellschaftsvertrags in dieser Konstellation nicht verzichtet werden.

Fazit für die Praxis:

Für die Grundbuchberichtigung ist die Darlegung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen in durch das Grundbuchamt rechtlich nachprüfbarer Weise erforderlich. Dafür genügt es nicht, wie im obigen Fall geschehen, dass nur das Ergebnis der eigenen rechtlichen Einschätzung mitgeteilt wird. Vielmehr muss der Vertragsinhalt dargelegt werden. Bestenfalls wird der Gesellschaftsvertrag vorgelegt.

Liegt ein schriftlicher Gesellschaftsvertrags nicht vor, was in der Praxis häufig der Fall ist, dann muss dessen mündlich vereinbarter Vertragsinhalt in Form einer eidesstattlichen Versicherung belegt werden.

 

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Ulrike Specht

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