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09.03.2015 | Von: Rechtsanwältin Stefanie Speth
Haftung von GmbH-Geschäftsführern gegenüber Dritten bei Wettbewerbsverstößen durch die Gesellschaft
Der BGH hat mit Urteil vom 18.06.2014 – Az.: I ZR 242/12 entschieden, dass der GmbH-Geschäftsführer für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich haftet, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße hätte verhindern müssen. Allein die Tätigkeit als Geschäftsführer begründe keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber Dritten, Wettbewerbsverstöße der GmbH zu verhindern. Der Geschäftsführer hafte aber dann persönlich, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Selbstständige Handelsvertreter hatten im Rahmen ihrer Tätigkeit für eine GmbH Wettbewerbsverstöße begangen, die der GmbH zugerechnet wurden. Auf Unterlassung verklagt wurde nicht nur die GmbH selbst, sondern auch deren alleiniger Geschäftsführer, da er von den Verstößen Kenntnis gehabt haben soll. Jedenfalls habe er seinen Betrieb nicht so organisiert, dass die Einhaltung von Rechtsvorschriften sichergestellt worden sei.
Der BGH hat im vorliegenden Fall eine persönliche Haftung des Geschäftsführers verneint.
Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft bestehe nur, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Allein die Organstellung als Geschäftsführer und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb sollen jedoch keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten begründen, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern. Auch die bloße Kenntnis des Geschäftsführers von Wettbewerbsverletzungen reiche für eine Haftung nicht aus. Erforderlich sei vielmehr, dass der Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist. Hierunter fallen grundsätzlich alle Entscheidungen, die typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden werden.
Die Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht im Zusammenhang mit der Organisation der von ihm vertretenen Gesellschaft mit der Folge einer persönlichen Haftung komme dann in Betracht, wenn der Geschäftsführer sich bewusst der Möglichkeit entzieht, überhaupt Kenntnis von Wettbewerbsverstößen in seinem Unternehmen oder von ihm beauftragter Drittunternehmen zu nehmen und diese verhindern zu können. Auch aus der Übernahme einer persönlichen Erfolgsabwendungspflicht könne sich eine Haftung des Geschäftsführers ergeben.
Fazit:
Das Urteil des BGH entlässt den Geschäftsführer einer GmbH nicht völlig aus der persönlichen Haftung bei Wettbewerbsverstößen, die der GmbH zugerechnet werden. Es konkretisiert aber die Voraussetzungen, bei denen eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten in Frage kommt. Diese Konkretisierungen gelten auch entsprechend für den Vorstand einer AG.
Regensburg, 09.03.2015
Stefanie Speth, LL.M.
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Ulrike SpechtRechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
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