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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

21.01.2016 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Handelsvertreter: Unwirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (VII ZR 100/15), dass die Regelung eines nachvertraglichen Verbots der Kundenabwerbung in allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem Handelsvertretretervertrag ohne Regelung einer Karenzentschädigung unwirksam ist.

Der zur Entscheidung vorliegende Vertrag eines sog. Vermögensberaters, der als Handelsvertreter für eine Vertriebsgesellschaft tätig war, regelte zum nachvertraglichen Wettbewerb: „Der Vermögensberater verpflichtet sich, es für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu unterlassen, der Gesellschaft Vermögensberater, andere Mitarbeiter oder Kunden abzuwerben oder dies auch nur zu versuchen“. Ergänzt wurde dies durch eine Vertragsstrafenregelung.

Nach Auffassung des erkennenden Senats liegt darin ein Verstoß gegen das Transparenzgebot. Im Rahmen von Individualvereinbarungen kann eine derartige Regelung wirksam sein. Handelt es sich aber um eine AGB-Klausel, also um eine für eine Vielzahl von Fällen vorbereitete Klausel, so unterliegt sie den strengen Regelungen der §§ 305 ff BGB. Mit dieser Klausel kämen einseitig nur die Interessen der Vertriebsgesellschaft zur Geltung, der Handelsvertreter werde unangemessen benachteiligt. Damit liegt eine unwirksame Klausel vor.

Fazit für die Praxis:

Derartige Klauseln zum nachvertraglichen Wettbewerb eines Handelsvertreters, die allgemeine Geschäftsbedingungen sind, finden sich in vielen Handelsvertreterverträgen. Für Handelsvertreter, die das Vertragsverhältnis beenden möchten, um z. B. künftig als Makler tätig zu sein, empfiehlt es sich stets zu prüfen, ob auch in ihrem Falle eine unwirksame Klausel geben ist, oder ob sie nach Vertragsende insoweit nicht verpflichtet sind.

Regensburg, 21.01.2016

Ulrike Specht
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Ulrike Specht

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