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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

06.05.2009 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Hausübertragung gegen Wohnrecht mit Kost und Pflege - Keine automatische Einstandspflicht des Übernehmers

Mit Urteil vom 06.02.2009 (Az. V ZR 130/08) hat der BGH entschieden, dass die in einem Übergabevertrag geregelte Gegenleistung in Form von Wohnrecht mit Kost und Pflege, die nur solange geschuldet sein sollen, wie der Übergeber das Wohnrecht selbst ausüben kann, nicht ohne Weiteres zur Sittenwidrigkeit der Klausel und damit zur Einstandspflicht des Übernehmers führt.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Vater seinem Sohn ein Hausgrundstück gegen Einräumung eines Wohnrechts mit Kost und Pflege übertragen. Im Falle der notwendigen Heimunterbringung des Vaters sollte die Verpflichtung zur Verköstigung und Pflege jedoch ruhen, ohne dass der Erwerber dafür einen Ausgleich bzw. Ersatz zu leisten hätte. Nachdem die Rente des Vaters zur Deckung der Heimkosten nicht ausreichte, wurde ihm Sozialhilfe gewährt. Der Sozialhilfeträger wollte die Ansprüche des Vaters aus dem Übergabevertrag auf sich überleiten und aus dem übergeleiteten Recht eine monatliche Zahlung vom Sohn verlangen. Die Vorinstanz bestätigte die Zahlungsansprüche mit Verweis darauf, der vertragliche Ausschluss der Versorgungsleistung in Geld durch den Sohn im Falle der notwendigen Heimunterbringung des Vaters sei sittenwidrig. Der BGH verneinte die Zahlungspflicht des Übernehmers und führte aus, dass eine solche Regelung nicht schon deshalb sittenwidrig sei, weil sie sich für einen Dritten wirtschaftlich nachteilig auswirkt. Denn selbst die reine Schenkung ohne jedwede Gegenleistung könne nach Ablauf der 10-Jahres-Frist dazu führen, dass Rückforderungsansprüche wegen Verarmung des Schenkers ausgeschlossen sind und der Sozialhilfeträger leistungspflichtig wird. Im Ergebnis kann der Sozialhilfeträge im zugrunde liegenden Fall nach Auffassung des BGH keine Zahlungsansprüche gegen den Sohn auf sich überleiten.

Für die Vertragsgestaltung in der Praxis bedeutet dies, dass Übergabeverträge sehr sorgfältig formuliert werden müssen, um ungewollte Einstandspflichten des Übernehmers nach Beendigung der tatsächlichen Ausübung des Wohnrechts zu vermeiden. Regelungslücken können, so der BGH im Urteil vom 09.01.2009 (Az. V ZR 168/07), nach ergänzender Vertragsauslegung eine Zahlungspflicht des Übernehmers begründen. Ist der Pflegefall bereits eingetreten, so empfiehlt sich die Überprüfung der entsprechenden Regelungen im Übergabevertrag, um zu klären, ob und in welcher Weise Angehörige für die Heimkosten eines Elternteils finanziell aufkommen müssen.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Ulrike Specht

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