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10.08.2017 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Höhere Steuer bei Abfindung für Pflichtteilsanspruch

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem jetzt veröffentlichten Urteil (Az. II R 25/15) Abstand genommen von seiner bisherigen Rechtsprechung bzgl. der Besteuerung von Abfindungen für Pflichtteilsansprüche. Verzichtete bisher ein gesetzlicher Erbe auf seinen künftigen Pflichtteilsanspruch aus dem Nachlass der Eltern und erhielt er dafür von seinen Geschwistern eine Abfindung, unterlag diese Abfindung der Steuerklasse I im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes. Diese Vergünstigung greift nun nicht mehr in jedem Falle.

Verzicht lebzeitig oder nach dem Tod des Erblassers

Künftig ist danach zu unterscheiden, ob der Pflichtteilsverzicht bereits zu Lebzeiten oder erst nach dem Tod des Erblassers vereinbart wird. Erfolgt der Verzicht lebzeitig, so gilt die Steuerklasse II. Der BFH gibt damit seine bisherige Rechtsprechung auf.

Im Streitfall hatte der Kläger auf seinen Pflichtteil aus dem Nachlass der Mutter verzichtet, für den Fall, dass er durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge nach seiner Mutter ausgeschlossen sein sollte. Im Gegenzug zahlten die dadurch begünstigten drei Brüder dem Kläger jeweils eine Abfindung von 150.000 Euro. Zudem hatte der Kläger schon früher Zuwendungen seitens der Mutter erhalten.

Bisher war der BFH davon ausgegangen, dass in einem solchen Fall für die Besteuerung der Abfindung das Verhältnis zwischen dem Verzichtenden und dem künftigen Erblasser (hier die Mutter) maßgeblich sei (hier Steuerklasse I). Zielsetzung dabei war, dass die Abfindung, die zu Lebzeiten des Erblassers gezahlt wird, gleichermaßen besteuert wird, wie eine Abfindung, die erst nach dem Tod des Erblassers gezahlt wird. Davon nimmt der BFH nun Abstand und wendet den Steuersatz der Steuerklasse an, die für das Verhältnis zwischen dem Verzichtenden und demjenigen, der die Abfindung bezahlt (hier Geschwister, Steuerklasse II), gilt. Zudem gilt auch der entsprechende persönliche Freibetrag dieses Rechtsverhältnisses (hier unter Geschwistern).

Fazit für die Praxis:

Ein Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten des Erblassers führt, wenn die Geschwister die Abfindung bezahlen, in der Regel zu einer höheren Steuerpflicht (Steuerklasse II mit einem Freibetrag von 20.000 Euro und einem Einstiegssteuersatz von 15 %) als bei einer Vereinbarung nach dem Erbfall (Steuerklasse I mit einem persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro und einem Einstiegssteuersatz von 7 %). Bei der Gestaltung von Übergabeverträgen muss auf die Regelung der Abfindung damit auch im Lichte der Erbschaft- und Schenkungsteuer ein besonderes Augenmerk gelegt werden.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Ulrike Specht

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