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25.09.2017 | Von: Rechtsanwältin Aljona Maximov

Kein Rücktrittsvorbehalt - Rücktritt vom Erbvertrag wegen Verfehlungen möglich?

Wurde im Erbvertrag die Möglichkeit eines Rücktritts nicht vorbehalten, kommt nur noch das gesetzliche Rücktrittsrecht in Betracht.

Wurde im Erbvertrag die Möglichkeit eines Rücktritts nicht vorbehalten, kommt nur noch das gesetzliche Rücktrittsrecht in Betracht.

Im zugrundeliegenden Fall hatten sich die Eheleute in einem notariellen Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Ein halbes Jahr vor seinem Tod erklärte der Erblasser den Rücktritt von diesem Erbvertrag und setzte mit einem eigenhändigen Testament die gemeinsamen Kinder zu seinen Erben ein. Nach dem Ableben des Erblassers haben die Ehefrau und die Kinder jeweils die Erteilung eines Erbscheins beantragt. Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Beschluss vom 03.07.2017, Az. 2 Wx 147/17) hatte nun darüber zu entscheiden, ob der Erblasser von dem mit seiner Ehefrau geschlossenen Erbvertrag wirksam zurückgetreten ist.
OLG spricht Ehefrau den Erbschein zu - Verwendung von Geld des Erblassers zu eigenen Zwecken rechtfertigt noch keinen Rücktritt
Da die Eheleute im Erbvertrag keinen Rücktrittsvorbehalt vereinbart hatten, war nur ein Rücktritt wegen Verfehlungen des Bedachten nach § 2294 BGB denkbar. Dies setzt voraus, dass sich der Bedachte nachweislich einer Verfehlung schuldig gemacht hat, die den Erblasser auch zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen würde. Dazu zählt beispielsweise ein Verbrechen gegen den Erblasser. Ein solches konnte aber nicht bejaht werden.
Zwar habe die Ehefrau nach dem Vortrag der Kinder, zweckentfremdete Verfügungen getroffen und Vermögen des Erblassers für sich verwendet. So habe sie vom Konto des Erblassers 19.000 Euro abgehoben, eigene Kosten von dessen Bankkonto beglichen und zudem einen monatlichen Dauerauftrag in Höhe von 2.000 Euro zu ihren Gunsten eingerichtet. Dies alleine begründet nach Auffassung des OLG jedoch noch kein Vermögensdelikt, wie z. B. Untreue gemäß § 266 StGB zum Nachteil des Ehemanns.
Untreue muss bewiesen werden - Kenntnis der Absprachen im Innenverhältnis erforderlich
Für die Beurteilung, ob in der Verwendung von Vermögen des Ehegatten zu eigenen Zwecken ein Vermögensdelikt zu sehen ist, sei die konkrete Kenntnis der zwischen den Ehegatten im Innenverhältnis zugrundeliegenden Absprachen und Verträge erforderlich. Handelt der Ehepartner im Rahmen seiner Geschäftsführungsbefugnis und seiner Vollmachten, liege keine Straftat vor. Gegenteiliges konnten die Kinder im entschiedenen Fall nicht darlegen und beweisen.
Fazit für die Praxis:
Wurde im Erbvertrag die Möglichkeit eines Rücktritts nicht vorbehalten und kann auch kein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien erzielt werden, kommt nur noch das gesetzliche Rücktrittsrecht aufgrund Verfehlungen oder die Anfechtung in Betracht. Auf diese Möglichkeiten sollten sich die Erblasser aber nicht verlassen, da sie nur ausnahmsweise und in engen Grenzen erfolgreich sind. Herrscht im Erbfall Streit darüber, ob der Rücktritt des Erblassers wirksam war, müssen die Erbprätendenten die zum Rücktritt berechtigenden Umstände konkret bezeichnen und beweisen; nicht zuletzt stehen sie dabei vor einem Beweisproblem. Um diesen Schwierigkeiten vorzubeugen, kann es empfehlenswert sein, von vorneherein einen Rücktrittsvorbehalt zu vereinbaren, welcher den Vertragspartnern das Recht sichert sich auch von vertragsmäßigen Verfügungen durch einseitige Erklärung wirksam lösen zu können.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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