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19.11.2010 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Keine Aussetzung der Vollziehung von Erbschaftsteuerbescheiden

Die mögliche Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuerreformgesetzes rechtfertigt grundsätzlich nicht die Aussetzung der Vollziehung von Erbschaftsteuerbescheiden.

Die entschied vor kurzem das Finanzgericht Köln (FG Köln, Entscheidung vom 13.10.2010, Az. 9 V 2566/10, 9 V 2648/10). Zwei Antragsstellerinnen legten gegen ihre Erbschaftsteuerbescheide Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Sie begründeten dies unter Berufung auf die derzeit beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden (1 BvR 3198/09, 1 BvR 3197/09 und 1 BvR 3196/09), wonach das Erbschaftsteuerreformgesetz verfassungswidrig sei.

Das FG Köln lehnte die Aussetzung der Vollziehung ab. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sei ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides, der mit der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes begründet ist, auch ohne Prüfung der Verfassungsmäßigkeit abzulehnen. Hierzu dürfe jedoch im Einzelfall das Interesse des Antragstellers an vorläufigem Rechtsschutz nicht das öffentliche Interesse am Gesetzesvollzug überwiegen. Auch im gegebenen Fall war ein Überwiegen der Einzelinteressen nicht erkennbar.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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