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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

17.07.2014 | Von: RAin T. Auburger, LL.M.

Keine Prämienrückzahlung bei alten Lebensversicherungen

In unserem letzten Newsletter vom Juni haben wir Sie schon auf die bevorstehende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Policenmodell gemäß § 5a Versicherungsvertragsgesetz alte Fassung (im Folgenden: „VVG a.F.“) hingewiesen. In seinem Urteil vom 16.07.2014 hat der BGH nun entschieden, dass Versicherungsnehmer ihre alten Lebensversicherungen nicht noch Jahre nach Vertragsschluss einfach rückgängig machen und dadurch ihre eingezahlten Prämien zurückverlangen können.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Versicherungsnehmer schloss im Jahr 1998 mit dem Versicherer eine fondsgebundene Lebensversicherung nach dem Policenmodell ab. Hierbei erhielt er sämtliche Versicherungsunterlagen erst mit der Aushändigung des Versicherungsscheins. Im Jahr 2004 kündigte er den Versicherungsvertrag und erhielt den Rückkaufswert. Später erklärte er im Jahr 2011 zusätzlich den Widerspruch und klagte auf Rückzahlung der geleisteten Versicherungsbeiträge.

In den Vorinstanzen hatte der Kläger keinen Erfolg, weil er nach Auffassung der Gerichte den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages nicht fristgerecht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erklärt habe.

Der BGH sah keinen Anhaltspunkt dafür, dass die einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung dem Policenmodell entgegenstehen könnten. Aus Sicht des Gerichts hing die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits im Übrigen nicht von unionsrechtlichen Fragen ab, weil es dem Kläger auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt sei, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Der Kläger verhielt sich daher treuwidrig, indem er nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang durchführte und erst dann von der Beklagten, die auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf die Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte.

Hätte das Gericht in eine andere Richtung entschieden, so wären unter Umständen mehrere tausende Versicherungsverträge betroffen.

Regensburg, den 17.07.2014

Tatiana Auburger, LL.M.
Rechtsanwältin
Referat Versicherungs- und Versicherungsvertriebsrecht

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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