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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

24.03.2015 | Von: RAin T. Auburger, LL.M.

KFZ-Haftpflichtversicherung muss Gutachterkosten der Versicherungsnehmerin nicht übernehmen

In seinem am 20.03.2015 erschienenen Urteil, Az. 331 C 13903/12, hat das Amtsgericht München entschieden, dass die KFZ-Haftpflichtversicherung die Kosten der Versicherungsnehmerin für ein Glaubhaftigkeitsgutachten nicht erstatten muss. Die Versicherungsnehmerin hat zum Beweis ihrer Unschuld an einem angeblichen Verkehrsunfall ein Gutachten in Auftrag gegeben und die Kosten hierfür in Höhe von 1.277,00 Euro von ihrer KFZ-Haftpflichtversicherung im Klagewege verlangt. Die Klage wurde abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Zum Sachverhalt:

Beim Ausparken aus einer Parkbucht hat die Versicherungsnehmerin mit der hinteren Stoßstange ihres PKWs minimal die vordere Stoßstange des hinter ihr abgestellten PKW BMW berührt. Nachdem sie festgestellt hatte, dass eine Beschädigung des anderen PKW BMW nicht bestand, ist sie weitergefahren. Die Halterin des PKW BMW erstattete daraufhin Strafanzeige wegen unerlaubtem Entfernens vom Unfallort. Von der Polizei wurden zwei Zeuginnen vernommen. Beide gaben an, dass beim Ausparkvorgang die Versicherungsnehmerin den PKW BMW mehrere Male touchiert und beschädigt habe. Daraufhin regulierte die KFZ-Haftpflichtversicherung der Versicherungsnehmerin den Schaden der Halterin des PKW BMW in Höhe von 985,78 Euro.

Da die Versicherungsnehmerin befürchtete, wegen des Schadensereignisses höhergestuft zu werden, beauftragte sie ein Sachverständigengutachten zur Klärung ihrer Unschuld. Das Gutachten hat tatsächlich ergeben, dass der Schaden am PKW BMW nicht von ihrem Fahrzeug herrühren kann. Die Versicherungsnehmerin verklagte die Versicherungsgesellschaft daraufhin auf Erstattung der Kosten für das privat eingeholte Gutachten.

Das Gericht wies die Klage ab. Aus Sicht des Gerichts hat die Versicherungsgesellschaft keine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt. Die Versicherungsgesellschaft hafte aufgrund Versicherungsvertragsgesetz direkt gegenüber dem Unfallgegner. Daher dürfe sie selbständig entscheiden, ob sie einen Schaden reguliert oder nicht. Die Versicherungsgesellschaft habe nach Ansicht des Gerichts im Rahmen ihres Ermessensspielraumes selbständig über die Befriedigung der an sie gerichteten Ansprüche zu befinden. Das Ermessen der Versicherungsgesellschaft gehe dabei soweit, dass auch dem Aspekt der Prozessökonomie der Vorrang gegeben werden dürfe. Da hier der Schaden unter 1.000,00 Euro lag, konnte die beklagte Versicherungsgesellschaft nach den Ausführungen des Gerichts aus wirtschaftlichen Gründen den Schaden regulieren und von weiteren Ermittlungen absehen.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht, dass aufgrund des direkten Anspruchs des angeblichen Unfallgegners gegen die KFZ-Haftpflichtversicherung deren Ermessenspielraum weit gefasst ist. Selbst im Falle, dass der Versicherungsnehmer seine Schadensersatzpflicht bestreitet, kann die Versicherungsgesellschaft nach eigenem Ermessen und unter Beachtung der Prozessökonomie den Schaden der Gegenseite regulieren.

Regensburg, 24.03.2015

Tatiana Auburger, LL.M.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Versicherungsrecht
Referat Versicherungsrecht und Versicherungsvertriebsrecht

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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