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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

07.11.2008 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Koalition einigt sich auf Reform der Erbschaftsteuer

Fast auf den Tag genau zwei Jahre, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts festgestellt hatte, hat sich die Koalition am gestrigen Donnerstag, den 06.11.2008 nun endlich auf eine Reform der Erbschaftsteuer geeinigt. Die medial präsentierte Freude auf beiden Seiten der Verhandlungspartner über das Ergebnis der Verhandlungen ist dabei kaum nachzuvollziehen. Kompliziert und auslegungsbedürftig scheinen nicht nur die Regelungen für die Übertragung des selbstgenutzten Eigenheims, sondern auch die Begünstigungsregelungen für Betriebsvermögen. Auf den ersten Blick wirkt die Zusage, selbstgenutztes Wohneigentum bleibe künftig erbschaftsteuerfrei, zwar für alle Eigenheimbesitzer und deren Erben positiv. Bei genauerem Hinsehen lassen die zahlreichen Ausnahmeregelungen jedoch starke Zweifel aufkommen. So soll das „selbstgenutzte“ Eigenheim sowohl an die überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner als auch die Kinder künftig steuerfrei übergehen. Für Kinder sieht der Gesetzgeber hier jedoch schon die erste Einschränkung vor. Die Wohnfläche von 200 Quadratmeter darf nicht überschritten werden. Ob damit eine „Fallbeillösung“ gemeint ist, bei der nur die Immobilien begünstigt werden, die eine Wohnfläche von maximal 200 Quadratmeter haben, oder ob es einen anteiligen sachlichen Freibetrag für diese 200 Quadratmeter geben soll, ist bisher noch nicht bekannt. Ebenso wenig ist derzeit bekannt, wie der Begriff „selbstgenutzt“ ausgelegt werden muss. Liegt eine Selbstnutzung bereits vor, wenn man nur den Wohnsitz entsprechend anmeldet und zur Verifizierung noch einen Telefonanschluss installiert? Wie lange muss diese Selbstnutzung vorliegen, bis die endgültige Steuerbefreiung eintritt? Genügt schon ein Aufenthalt von nur wenigen Wochen? Wenn ja, dann wird dies auf die Urlaubsplanung der Erben künftig wohl starken Einfluss nehmen.

Bei den Regelungen zur Begünstigung des Betriebsvermögens gibt es im Vergleich zum Entwurf aus dem Jahr 2007 erhebliche Änderungen. Nicht durchsetzbar war die Behaltensfrist von insgesamt 15 Jahren. Vielmehr soll der Unternehmenserbe die Wahlmöglichkeit haben, entweder eine pauschale Steuer aus 15 % des Wertes des Betriebsvermögens bei einer Behaltensfrist von sieben Jahren zu zahlen, oder er erhält eine komplette Steuerbefreiung bei einer Behaltensfrist von 10 Jahren. Die Kriterien, an die die jeweilige steuerliche Begünstigung geknüpft wird, sind dabei unterschiedlich. So stellt der Gesetzgeber bei der 10jährigen Behaltensfrist mit Steuerbefreiung höhere Anforderungen an den Erhalt der Lohnsumme; gleichzeitig darf das Unternehmen in diesem Fall nur zu einem geringen Teil aus reinem Verwaltungsvermögen bestehen.

Über die Einordnung zahlreicher Einzelfragen kann man derzeit nur mutmaßen. Feststehen dürfte bereits jetzt, dass die Abwicklung von Nachlässen mit Betriebsvermögen einen hohen administrativen Aufwand erfordern wird. Zahlreiche Einzelfragen werden wohl erst im Laufe der Zeit durch die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung geklärt werden. Anhaltspunkte wird daneben auch die Gesetzesbegründung geben, die nun mit Spannung erwartet werden darf.

An dieser Stelle werden wir Sie laufend zu den weiteren Einzelheiten der Reform informieren.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Ulrike Specht

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